TL;DR: Arbeitnehmer können Fahrtkosten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte abziehen, wenn diese begründet sind. Bei Strecken ≤ 40 km erfolgt der Abzug in voller Höhe. Bei längeren Strecken ist er auf die ersten 40 km begrenzt, es sei denn, besondere Umstände (Beruf, Familie, stabile Lebensgemeinschaft etc.) rechtfertigen die größere Entfernung. Auch Fahrgemeinschaften und gelegentliche Fahrten bei Homeoffice sind unter bestimmten Bedingungen abzugsfähig.
Wer kann diese Kosten abziehen?
Der Abzug steht Arbeitnehmern zu, deren Fahrtkosten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte mit ihrer Tätigkeit oder ihrem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gemäß Artikel 83, 3° des CGI. Er wird nur bei Vorlage von Belegen gewährt.
Strecken bis 40 km
Bei Entfernungen ≤ 40 km sind die Kosten vollständig abzugsfähig, ohne dass die Angemessenheit der Entfernung begründet werden muss. Es sind lediglich Nachweise über die tatsächlichen Ausgaben und deren Höhe erforderlich.
Strecken über 40 km
Bei einer Entfernung von mehr als 40 km ist der volle Abzug nur bei besonderen Umständen zulässig, die nicht rein persönlicher Bequemlichkeit dienen. Dazu zählen:
- Berufliche Gründe (Versetzung, prekäre Beschäftigung, wechselnder Arbeitsort etc.);
- Familien- oder soziale Zwänge (Gesundheit, Schulbesuch der Kinder, unterschiedlicher Arbeitsort der Ehepartner);
- Stabile und fortlaufende Lebensgemeinschaft mit Stabilitäts- und Kontinuitätskriterien, die denen von Ehepartnern entsprechen;
- Fälle, in denen beide Ehepartner in verschiedenen Städten arbeiten und in einer dritten Ortschaft wohnen, die nicht zwischen den beiden Arbeitsstätten liegt, vorausgesetzt, dass die Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte für mindestens einen der beiden nicht mehr als 40 km beträgt.
Ohne Begründung ist der Abzug auf die ersten 40 Kilometer der Strecke begrenzt.
Besonderheiten
Fahrgemeinschaften
Die von einem Mitfahrer im Rahmen einer Fahrgemeinschaft entstandenen Kosten sind auf Nachweis als tatsächliche berufliche Ausgaben abzugsfähig.
Homeoffice
Fahrten zwischen Wohnort und Unternehmen sind abzugsfähig, wenn sie begründet und für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit notwendig sind (z. B. Meetings, Berichte an den Arbeitgeber). Das bloße Homeoffice rechtfertigt keine Entfernung von > 40 km.
Ausschlüsse
Rein persönliche Bequemlichkeitsgründe (z. B. Kostenersparnis, Kauf einer günstigeren Wohnung an einem anderen Ort) gelten nicht als gültige Umstände zur Rechtfertigung einer Entfernung von > 40 km.