TL;DR: Französische Körperschaften, die der Körperschaftsteuer (IS) unterliegen, müssen Gewinne oder positive Einkünfte von Gesellschaften in Ländern mit begünstigtem Steuerregime (Steuersatz um 40 % oder mehr niedriger als in Frankreich) erklären. Diese Einkünfte unterliegen in Frankreich der Besteuerung nach den Regeln zur Rekonstruktion der Ergebnisse, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Geschäfte hauptsächlich nicht steuerliche Zwecke verfolgen. Die Anwendung dieser Regeln ist mit den internationalen Steuerabkommen abgestimmt.
Anwendungsbereich
Betroffen sind in Frankreich ansässige Körperschaften, die der Körperschaftsteuer (IS) unterliegen, wenn sie:
- Ein Unternehmen im Ausland betreiben;
- Direkt oder indirekt mehr als 50 % der Anteile, Gesellschaftsanteile, Finanzrechte oder Stimmrechte an einer im Ausland ansässigen oder gegründeten juristischen Person halten.
Definition eines begünstigten Steuerregimes
Eine Gesellschaft unterliegt einem begünstigten Steuerregime, wenn:
- Sie in dem betreffenden Staat oder Gebiet nicht steuerpflichtig ist;
- Sie einer Besteuerung auf Gewinne oder Einkünfte unterliegt, deren Betrag um 40 % oder mehr niedriger ist als die Körperschaftsteuer, die sie in Frankreich unter den allgemeinen Rechtsvorschriften hätte zahlen müssen.
Rekonstruktion der Einkünfte und Besteuerung
Die von der ausländischen Gesellschaft erzielten Gewinne oder positiven Einkünfte unterliegen in Frankreich der Besteuerung nach den Regeln zur Rekonstruktion der Ergebnisse. Diese Einkünfte gelten als Einkünfte aus beweglichem Kapital, die im Verhältnis zu den gehaltenen Anteilen, Gesellschaftsanteilen oder Finanzrechten besteuert werden.
Die Rekonstruktion der Ergebnisse erfolgt nach den französischen Steuerregeln, insbesondere durch:
- Erstellung einer Eröffnungsbilanz für jede Gesellschaft oder Tochtergesellschaft;
- Umrechnung der Gewinne oder positiven Einkünfte in Euro zum Wechselkurs am Ende des Geschäftsjahres.
Ausnahmen und Grenzen
Die Besteuerung entfällt, wenn die französische Körperschaft nachweist, dass die Geschäfte der ausländischen Gesellschaft hauptsächlich nicht steuerliche Zwecke verfolgen, gemäß Absatz III von Artikel 209 B des CGI.
Abstimmung mit internationalen Steuerabkommen
Die Anwendung der Regeln zur Rekonstruktion der Einkünfte muss mit den Bestimmungen der internationalen Steuerabkommen abgestimmt werden, die die Anwendung nationaler Vorschriften einschränken oder ausschließen können.
Besondere Fälle
Einkünfte, die als von einer Gesellschaft mit begünstigtem Steuerregime ausgeschüttet gelten, unterliegen bei der französischen Körperschaft der Besteuerung, selbst wenn sie nicht tatsächlich ausgezahlt werden.