TL;DR: Beträge in Fremdwährung müssen unter Verwendung des im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Wechselkurses, der am ersten Tag des Monats des Zahlungseingangs bekannt ist, in Euro umgerechnet werden. Eine Vereinfachung ist zulässig, wenn der Steuerpflichtige für seine Buchhaltung eine einzige Währung verwendet.
Rechtsgrundlage und allgemeiner Grundsatz
Die Umrechnungsregel ist ausdrücklich in Artikel 299 quinquies der französischen Allgemeines Steuergesetzbuch (Code général des impôts, CGI) festgelegt. Dieser Text schreibt die Anwendung des offiziellen EU-Wechselkurses vor, der am ersten Tag des Monats bekannt ist, in dem der Zahlungseingang erfolgt.
Obligatorische Umrechnungsmethode
Für jeden in Fremdwährung eingegangenen Betrag müssen Sie den Wechselkurs des ersten Tages des Monats des Zahlungseingangs anwenden, wie er im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Dieser Kurs gilt einheitlich für alle im selben Monat getätigten Transaktionen.
Besonderer Fall: Vereinfachung für Steuerpflichtige, die mehrere Währungen verwenden
Falls Sie mehrere Währungen verwenden und diese in eine einzige Buchungswährung umrechnen, können Sie die Umrechnung für die TSN ausgehend von dieser einzigen Währung vornehmen. Diese Vereinfachung vermeidet die individuelle Umrechnung jedes Betrags aus seiner Ursprungswährung.
Geltungsbereich der Regel
Die Umrechnung gilt für alle steuerpflichtigen Beträge, die in Fremdwährung eingangen sind, ohne Unterschied nach der Kategorie der steuerpflichtigen Dienstleistung (digitale Vermittlung oder gezielte Werbung).
Ausnahmen und Grenzen
Keine andere Umrechnungsmethode (Durchschnittskurs, Kurs am Tag des Zahlungseingangs usw.) ist für die TSN zulässig. Die spezifischen Regeln für andere Steuern oder Abgaben finden keine Anwendung.
Meldepflichten
Die umgerechneten Beträge müssen im Rahmen der TSN-Verpflichtungen in Euro gemeldet werden. Für Währungen, die nicht vom offiziellen EU-Kurs abgedeckt sind, sind keine Ausnahmen vorgesehen.