TLDR: Die Umrechnungsregeln variieren je nach steuerlichem Kontext. Plattformbetreiber (DAC 7) verwenden den jährlichen Durchschnittswechselkurs der EZB. Für die DST gilt der Wechselkurs aus dem Amtsblatt der EU am ersten Tag des Monats der Vereinnahmung. Bei der Veräußerung digitaler Vermögenswerte erfolgt die Umrechnung zum Wechselkurs am Tag der jeweiligen Transaktion.
Allgemeine Regeln für Plattformbetreiber (DAC 7)
Plattformbetreiber müssen die in Fremdwährung erhaltenen Gegenleistungen mit dem von der EZB veröffentlichten jährlichen Durchschnittswechselkurs für das betreffende Jahr umrechnen. Diese Regel gilt speziell für die Meldepflichten gemäß der DAC-7-Richtlinie.
Umrechnung für die DST (Digitale Dienstleistungssteuer)
Für die DST müssen in Fremdwährung vereinnahmte Beträge mit dem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Wechselkurs am ersten Tag des Monats der Vereinnahmung in Euro umgerechnet werden. Diese Regel ist spezifisch für die DST und gilt nicht für andere steuerliche Kontexte.
Umrechnung bei der Veräußerung digitaler Vermögenswerte
Bei der Veräußerung digitaler Vermögenswerte ist der Preis, sofern er in einer anderen Währung als Euro angegeben ist, zum Wechselkurs am Tag der jeweiligen Transaktion umzurechnen. Diese Regel gilt für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Veräußerungsgewinns.
Besondere Fälle und Vereinfachungen
Für Plattformbetreiber ist es als Vereinfachung zulässig, alle Währungen zunächst in eine einzige Zwischenwährung (z. B. Euro) umzurechnen, bevor die endgültige Umrechnung erfolgt, sofern diese Methode konsistent und dokumentiert ist.
Ausnahmen und Grenzen
Die oben beschriebenen Umrechnungsregeln gelten nicht für Geschäfte außerhalb der ausdrücklich genannten Kontexte (DAC 7, DST, Veräußerung digitaler Vermögenswerte). Für diese spezifischen Fälle ist keine andere Umrechnungsmethode zulässig.
Präzisierungen zu den offiziellen Quellen
Die verwendeten Wechselkurse müssen aus offiziellen Quellen stammen: EZB für jährliche Umrechnungen, Amtsblatt der EU für die DST und Tageskurs für die Veräußerung digitaler Vermögenswerte. Bei der Umrechnung zwischen Euro und den Währungen der EU-Mitgliedstaaten sind weder Näherungen noch Rundungen zulässig.