Welche Regeln gelten für Stock Options, die von ausländischen Unternehmen in Frankreich gewährt werden?

Verfasst von Solvo · auf Grundlage offizieller Quellen · Veröffentlicht am 4. September 2026

TL;DR: Stock Options, die von ausländischen Unternehmen an Arbeitnehmer oder mandataires sociaux (Führungsorgane) in Frankreich gewährt werden, profitieren vom französischen Sondersteuerregime (Artikel 80 bis CGI), wenn die Gewährung die Bedingungen der qualifizierten Pläne (Artikel L. 225-177 bis L. 225-186 des code de commerce) erfüllt. Seit dem 28. September 2012 wird der Gewinn aus der Ausübung immer als Gehalt und Lohn besteuert. Nicht börsennotierte Unternehmen dürfen Stock Options nur an ihre eigenen Arbeitnehmer und mandataires sociaux gewähren.

Anwendungsbereich ausländischer Pläne

Das Sondersteuerregime gilt für Stock Options, die von einem ausländischen Unternehmen an Arbeitnehmer oder mandataires sociaux gewährt werden, die in Frankreich in einem Unternehmen arbeiten, dessen Mutter- oder Tochtergesellschaft das ausländische Unternehmen ist, vorausgesetzt, dass die Gewährung dieselben Regeln wie die französischen qualifizierten Pläne (Artikel L. 225-177 bis L. 225-186 des code de commerce) einhält.

Die Berechtigung für das Regime nach Artikel 80 bis CGI wird nicht in Frage gestellt, wenn das gewährende Unternehmen Regeln unterliegt, die gleichwertige Garantien wie die französische Gesetzgebung in Bezug auf den Aktionärsschutz und die Transparenz des Verwaltungsrats bieten (z. B. Unternehmen, die dem Securities Exchange Act of 1934 unterliegen und deren Titel an der NYSE oder NASDAQ notiert sind).

Berechtigte Begünstigte

Ausländische nicht börsennotierte Unternehmen dürfen Stock Options nur an ihre eigenen Arbeitnehmer und mandataires sociaux gewähren, nicht jedoch an Arbeitnehmer und Führungskräfte von Mutter- oder Schwestergesellschaften.

Führungskräfte französischer Unternehmen, die Options von verbundenen Unternehmen (französisch oder ausländisch) erhalten, unterliegen nicht den Einschränkungen des Artikels L. 225-186-1 des code de commerce (z. B. zeitliche Beschränkungen der Gewährung).

Spezifische Grenzen für börsennotierte Unternehmen

Ausländische Unternehmen, die Stock Options an Führungskräfte ihrer französischen Tochtergesellschaften gewähren, müssen die in Artikel L. 225-186-1 des code de commerce vorgesehene Gewährungsgrenze einhalten. Die Bedingung zur Einrichtung oder Verbesserung von Mitarbeiteraktienprogrammen und betrieblichem Sparen wird im Hinblick auf die französischen Tochtergesellschaften und Niederlassungen des gewährenden Unternehmens bewertet.

Steuerregime des Gewinns aus der Ausübung

Für Stock Options, die bis zum 27. September 2012 gewährt wurden, wird der Gewinn aus der Ausübung wie Gehalt und Lohn besteuert, wenn die Bedingungen des Artikels 163 bis C des CGI (aufgehoben) nicht erfüllt sind, und zwar im Jahr, in dem die Aktien in Inhaberaktien umgewandelt, verpfändet oder veräußert werden.

Für Stock Options, die ab dem 28. September 2012 gewährt wurden, wird der Gewinn aus der Ausübung immer als Gehalt und Lohn besteuert, unabhängig davon, ob die Bedingungen der qualifizierten Pläne erfüllt sind.

Besonderheiten

Stock Options, die von ausländischen Unternehmen gewährt werden und nicht den Bedingungen der qualifizierten Pläne entsprechen, profitieren nicht vom Sondersteuerregime.

Entschädigungen, die von in Frankreich ansässigen Arbeitnehmern als Ausgleich für den Verlust des Vorteils aus Stock Options erhalten werden (z. B. im Rahmen eines öffentlichen Übernahmeangebots oder eines Pflichtrückkaufs), sind in der Kategorie Gehalt und Lohn steuerpflichtig.

Informationsinhalt, keine persönliche Steuerberatung.

Berechnen Sie Ihre Steuer mit Solvo

Offizielle Quellen

← Zurück zum Blog