TLDR: Sie müssen zwei Risiken unterscheiden. In bestimmten Steuerabkommen wird der Status eines unabhängigen Handelsvertreters möglicherweise nicht anerkannt, wenn Sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich für Unternehmen tätig sind, mit denen Sie eng verbunden sind. Für die Mehrwertsteuer gelten Sie nicht als selbstständig tätig, wenn Ihre rechtliche Beziehung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Vergütung und der Verantwortung des Arbeitgebers ein Unterordnungsverhältnis begründet. Die verfügbaren Quellen ermöglichen keine Bestätigung beruflicher, sozialrechtlicher oder automatischer Folgen.
Das Risiko nach den Steuerabkommen
In den Steuerabkommen, die von den geprüften Regelungen erfasst werden, kann der Status eines unabhängigen Handelsvertreters ausgeschlossen werden, wenn Sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich für ein oder mehrere Unternehmen tätig sind, mit denen Sie eng verbunden sind. Diese Regel zielt insbesondere darauf ab, rein formale Gestaltungen zu verhindern, die darauf ausgerichtet sind, die Einstufung als „Betriebsstätte“ zu vermeiden.
Sie müssen daher die Einstufung im Hinblick auf ein Steuerabkommen von der Einstufung Ihrer Arbeitsbeziehung unterscheiden. Die verfügbaren Quellen stellen diese abkommensrechtliche Regel nicht als allgemeine Umqualifizierung in einen Arbeitnehmer dar.
Die Selbstständigkeit im Hinblick auf die Mehrwertsteuer
Für die Mehrwertsteuer schließt Artikel 256 A des französischen Allgemeinen Steuergesetzbuchs Arbeitnehmer und Personen, die durch einen Arbeitsvertrag oder ein anderes Rechtsverhältnis gebunden sind, das ein Unterordnungsverhältnis begründet, von der selbstständigen Tätigkeit aus.
Die Vorschrift betrifft das Unterordnungsverhältnis in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, die Modalitäten der Vergütung und die Verantwortung des Arbeitgebers. Sie legt damit den Umfang der Selbstständigkeit im Hinblick auf die Mehrwertsteuer fest, ohne zu bestimmen, dass jede betroffene Situation automatisch zu einer Umqualifizierung führt, und ohne berufliche oder sozialrechtliche Folgen zu präzisieren.
Die Reichweite der Vermutung der Selbstständigkeit
Wenn Ihre Situation unter die in der Quelle genannte Regel fällt, wird vermutet, dass Sie selbstständig tätig sind, sofern Ihre Arbeitsbedingungen ausschließlich von Ihnen selbst oder durch den mit Ihrem Auftraggeber geschlossenen Vertrag festgelegt werden.
Es handelt sich um eine widerlegbare Vermutung. Die verfügbaren Quellen präzisieren weder die Umstände, durch die sie widerlegt werden kann, noch die genauen Folgen ihrer Anfechtung.
Was sich aus den Quellen nicht ableiten lässt
Die geprüften Informationen erlauben nicht die Aussage, dass eine Tätigkeit für nur einen Kunden automatisch zu einer Umqualifizierung führt. Die abkommensrechtliche Regel betrifft eine Tätigkeit, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich für eng verbundene Unternehmen ausgeübt wird, und stellt keine allgemeine Regel auf, die allein auf der Anzahl der Kunden beruht.
Aus den verfügbaren Quellen können Sie auch keine genauen Folgen im Bereich des Arbeitsrechts, des Sozialschutzes oder von Sanktionen ableiten. Sie enthalten außerdem weder Beträge noch Fristen oder Verfahren, die nach einer möglichen Umqualifizierung anwendbar wären.