TLDR
Sie können Ausgaben für Werbung in der Regel vollständig vom Ergebnis des Geschäftsjahres abziehen, in dem sie anfallen. Die verfügbaren Quellen legen jedoch weder fest, welche Nachweise aufzubewahren sind, noch nennen sie ein bestimmtes Formular oder einen speziellen Vorgang zur Erklärung dieses Abzugs. Sie müssen diesen Abzug von der Steuer unterscheiden, die auf bestimmte Käufe von Online-Werbedienstleistungen anwendbar ist.
Allgemeine Regel zur Abzugsfähigkeit
Das BOFiP stuft Werbe- und Propagandakosten grundsätzlich als abzugsfähige Verwaltungskosten ein. Sie werden vollständig vom Ergebnis des Geschäftsjahres abgezogen, in dem sie anfallen.
Diese Quelle formuliert eine allgemeine Regel für Werbeausgaben, ohne ausdrücklich die für Online-Kampagnen geltenden Dokumentationsanforderungen festzulegen.
Dokumentation und Vorgehen beim Abzug
Die verfügbaren Quellen führen nicht auf, welche Rechnungen, Belege, Verträge oder sonstigen Nachweise aufzubewahren sind, um eine Online-Werbeausgabe abzuziehen. Sie nennen auch kein Formular und kein spezielles Verfahren zur Erklärung dieses Abzugs.
Sie müssen daher zwischen der dokumentierten steuerlichen Regel zur Abzugsfähigkeit und den besonderen Dokumentationsanforderungen unterscheiden, die in den geprüften Quellen nicht präzisiert werden.
Steuer auf bestimmte Online-Werbedienstleistungen
Der Abzug der Ausgabe darf nicht mit der in Artikel 302 bis KI vorgesehenen Steuer auf den Kauf bestimmter Online-Werbedienstleistungen verwechselt werden.
Diese Steuer betrifft den mehrwertsteuerpflichtigen Leistungsempfänger mit Sitz in Frankreich. Sie wird auf die ohne Mehrwertsteuer gezahlten Beträge für die betreffenden Dienstleistungen erhoben, und ihr Steuersatz beträgt 1 %. Sie wird für das vorangegangene Kalenderjahr bei Einreichung der Mehrwertsteuererklärung für den Monat März oder das erste Quartal des Kalenderjahres berechnet und entrichtet.
Diese Regeln betreffen die Steuer auf den Kauf von Online-Werbedienstleistungen und stellen kein spezielles Verfahren zum Abzug der Ausgabe dar.
Zu prüfende Einschränkungen
Ausgaben für Werbung, die nach den Artikeln L. 3323-2, L. 3323-4 und L. 3323-5 des französischen Gesetzbuchs über die öffentliche Gesundheit verboten ist, sind nicht abzugsfähig. Die verfügbaren Quellen ermöglichen keine Feststellung, ob eine Online-Werbung konkret unter diese Verbote fällt.
In einem besonderen Fall können Werbekosten, die für die Schaffung einer Marke oder ihre Erweiterung anfallen, wenn sie in keinem angemessenen Verhältnis zu den jährlichen Gewinnen stehen, als Gründungskosten angesehen werden und Gegenstand einer Abschreibung sein. Das BOFiP legt keine abweichende Behandlung für Online-Werbung fest.