TL;DR: Die offiziellen Quellen sind der Code général des impôts (CGI) und das Bulletin Officiel des Finances Publiques (BOFiP). Diese Texte regeln die Meldepflichten von Plattformbetreibern und nicht ansässigen Dienstleistern, einschließlich Sonderregelungen, Fristen und Meldeverfahren.
Hauptquellen
Die Meldepflichten von Dienstleistern ohne Sitz in Frankreich sind in zwei offiziellen Quellen festgelegt:
- Der Code général des impôts (CGI), der die anwendbaren gesetzlichen Artikel enthält.
- Das Bulletin Officiel des Finances Publiques (BOFiP), das die Anwendungsmodalitäten und verwaltungsrechtlichen Auslegungen präzisiert.
Pflichten der Plattformbetreiber
Plattformbetreiber, die Verkäufer oder Dienstleister mit Käufern auf elektronischem Weg zusammenbringen, unterliegen Melde- und Sorgfaltspflichten. Diese Pflichten sind in den Artikeln 1649 ter A bis 1649 ter E des CGI geregelt und gelten für Geschäfte, die ab dem 1. Januar 2023 getätigt werden. Sie ersetzen die vorherige Regelung „Écollab“ (Artikel 242 bis des CGI), die nur noch für die Meldung 2023 (Geschäfte 2022) gültig ist.
Sonderregelung für Dienstleister ohne Sitz in der EU
Dienstleister ohne Sitz in der Europäischen Union können von einer Sonderregelung für Meldung und Zahlung gemäß Artikel 298 sexdecies F des CGI profitieren. Diese Regelung gilt für Dienstleistungen, die in der EU an nicht steuerpflichtige Personen erbracht werden, die in einem Mitgliedstaat ansässig, wohnhaft oder gewöhnlich aufhältig sind.
Register und Aufbewahrung von Informationen
Plattformbetreiber müssen ein jährliches Register über die durchgeführten Maßnahmen und die verwendeten Informationen führen, um ihren Sorgfalts- und Meldepflichten nachzukommen. Dieses Register muss aufbewahrt und der Direction Générale des Finances Publiques (DGFiP) auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
Meldeverfahren und -fristen
Die Meldungen müssen auf elektronischem Weg an die französische Steuerbehörde übermittelt werden. Die Übermittlungsfrist ist auf den 31. Januar des auf das Jahr folgenden Jahres festgelegt, in dem die gemeldeten Geschäfte getätigt wurden. Falls eine zusätzliche Frist für die Sorgfaltspflichten bei bereits registrierten Verkäufern oder Dienstleistern gewährt wird, muss eine berichtigte Meldung spätestens bis zum 31. Januar des Jahres N+2 für die im Jahr N getätigten Geschäfte eingereicht werden.
Sanktionen und Entzug der Registriernummer
Bei Nichteinhaltung der Meldepflichten kann die Steuerbehörde die einheitliche Registriernummer des Dienstleisters entziehen. Dieser Entzug erfolgt nach einer Frist von 3 Monaten zur Regulierung, gefolgt von einer zusätzlichen Frist von 30 Tagen, falls die Situation nicht reguliert wird.