TLDR: Die Steuerbefreiung für Wertsteigerungen erstreckt sich auf unmittelbar und notwendig zugehörige Nebengebäude (Garage, Parkplatz usw.), die gleichzeitig veräußert werden, auch an verschiedene Käufer. Sie gilt auch bei Trennung, Scheidung oder Beendigung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft (PACS)/nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wenn der Ex-Partner oder Ex-Lebensgefährte die Wohnung bis zum Verkauf als Hauptwohnung nutzt und die Veräußerung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt. Bei Paaren in Scheidung kann die Befreiung auch für ein im Bau befindliches Gebäude gelten, das als Hauptwohnung bestimmt ist, unter bestimmten Bedingungen. Sie betrifft ebenfalls Gesellschafter nicht transparenter Immobiliengesellschaften, die eine Immobilie der Gesellschaft als Hauptwohnung nutzen. Ausgeschlossen ist die Befreiung jedoch für als Bauland verkaufte Grundstücke (außer funktionale Nebengebäude), Hausboote oder wenn die Immobilie zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht mehr die Hauptwohnung ist (Vermietung, unentgeltliche Nutzung, Leerstand usw.).
Nebengebäude und Anbauten der Hauptwohnung
Die Befreiung gilt für unmittelbar und notwendig zugehörige Nebengebäude, die gleichzeitig mit der Hauptwohnung veräußert werden, wie Garagen, Parkplätze, Remisen, Hausmeisterwohnungen, Höfe oder Durchfahrten, die als Zugang dienen. Diese Nebengebäude können an verschiedene Käufer verkauft werden, ohne dass der Anspruch auf die Befreiung verloren geht, vorausgesetzt, sie bilden eine untrennbare Einheit mit der Wohnung.
Die Befreiung gilt nicht für als Bauland verkaufte Grundstücke, es sei denn, sie bestehen aus Räumlichkeiten oder Stellplätzen, die als Anbauten zur Wohnung genutzt werden (Garage, Parkplatz), oder aus Grundstücken, die als Zufahrtswege zur Wohnung und ihren Anbauten dienen.
Trennung, Scheidung oder Beendigung von PACS/nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Bei Trennung, Scheidung, Beendigung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft (PACS) oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann die Befreiung auch dann gelten, wenn die Immobilie zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr die Hauptwohnung des Veräußerers ist. Es genügt, dass:
- einer der Ex-Partner oder Ex-Lebensgefährten die Wohnung bis zum Verkauf weiterhin als Hauptwohnung nutzt;
- die Veräußerung innerhalb einer angemessenen Verkaufsfrist erfolgt.
Bei Paaren in Scheidung kann die Befreiung auch für die Veräußerung eines im Bau befindlichen Gebäudes gelten, vorausgesetzt:
- das Gebäude war als Hauptwohnung bestimmt;
- die Ehepartner sind während der Bauzeit nicht Eigentümer einer anderen Wohnung.
Im Bau befindliche Immobilien und vorübergehende Nutzung
Eine im Bau befindliche Immobilie gilt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht als Hauptwohnung. Die Befreiung ist daher nicht anwendbar, außer in den oben genannten Fällen von Trennung oder Scheidung.
Die Befreiung kann auch gelten, wenn die Immobilie von dem zukünftigen Käufer genutzt wird, mit dem ein Kaufvorvertrag unterzeichnet wurde, vorausgesetzt:
- die vorübergehende Nutzungsvereinbarung ist untrennbar mit dem Verkauf verbunden;
- der Kaufvertrag wird innerhalb einer angemessenen Frist nach Unterzeichnung des Vorvertrags abgeschlossen.
Nicht transparente Immobiliengesellschaften
Die Befreiung erstreckt sich auf Gesellschafter einer nicht transparenten Immobiliengesellschaft (Art. 8, 8 bis oder 8 ter des CGI), die eine Immobilie oder einen Teil einer Immobilie dieser Gesellschaft als Hauptwohnung nutzen, vorausgesetzt, die Gesellschaft stellt sie ihnen unentgeltlich, rechtlich oder tatsächlich, zur Verfügung.
Spezifische Ausschlüsse
Die Befreiung gilt nicht für:
- die Veräußerung von Hausbooten, die als bewegliche Güter gelten;
- wenn die Immobilie zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht mehr die Hauptwohnung des Veräußerers ist (z. B. wenn sie vermietet wird, unentgeltlich von Familienmitgliedern oder Dritten genutzt wird, leer steht oder einem Inhaber einer Dienstwohnung zur Verfügung steht).
Zeitliche Bedingungen
Die Befreiung kann aufrechterhalten werden, wenn die Immobilie vom Veräußerer bis zum Verkauf genutzt wurde und die Veräußerung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, vorausgesetzt, die Wohnung wurde in dieser Zeit nicht vermietet oder unentgeltlich von Familienmitgliedern oder Dritten genutzt.