Zusammenfassung: Die 183-Tage-Regel zur Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes weist verschiedene Ausnahmen und Sonderfälle auf. Dazu gehören begünstigte Regelungen für Zuziehende, Befreiungen für öffentliche und private Renten sowie Sonderbehandlungen für Studierende und Künstler. Wichtig ist auch, wie die Tage der physischen Anwesenheit berechnet werden und wie Aufenthalte, die sich über zwei Jahre erstrecken, die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes beeinflussen können.
Berechnung der 183 Tage: Was zählt und was nicht
Die Zählung der Tage der physischen Anwesenheit umfasst alle Tage ohne Ausnahme für:
- Ankunfts- und Abreisetag (auch ein Teil eines Tages).
- Wochenenden, Feiertage und Ferien (vor, während oder nach der Berufstätigkeit).
- Kurze Unterbrechungen wie Ausbildungszeiten, Streik oder Kurzarbeit.
Diese Regeln gelten, sofern die Unterbrechungen den vorübergehenden Aufenthalt im Staat nicht endgültig beenden.
Aufenthalte, die sich über zwei Jahre erstrecken
Erstreckt sich ein Aufenthalt über zwei Kalenderjahre (z. B. Jahr N und N+1), muss der Anteil der Tage für jedes Jahr separat betrachtet werden, um zu prüfen, ob die 183-Tage-Grenze überschritten wird.
Befreiungen für Renten und spezifische Einkünfte
Öffentliche Renten: Der Fall der in der Schweiz ansässigen Personen
Französische öffentliche Renten, die von in der Schweiz ansässigen Personen mit französischer Staatsbürgerschaft bezogen werden, unterliegen ausschließlich in Frankreich der Besteuerung, selbst wenn der Empfänger in der Schweiz ansässig ist. Die Schweiz kann diese Einkünfte jedoch zur Berechnung des progressiven Steuersatzes auf andere lokale steuerpflichtige Einkünfte heranziehen, ohne sie direkt zu besteuern.
Private Renten: Wohnsitzbescheinigung zur Vermeidung des Quellensteuerabzugs
Ein in Botswana ansässiger Rentner, der private Renten aus französischer Quelle bezieht, kann den Quellensteuerabzug vermeiden, indem er dem Zahlungsverpflichteten eine von den botswanischen Steuerbehörden ausgestellte Wohnsitzbescheinigung vorlegt. Falls die Quellensteuer bereits einbehalten wurde, kann eine Rückerstattung beim Service des impôts des particuliers non-résidents (Noisy-le-Grand) beantragt werden, indem folgende Unterlagen eingereicht werden:
- Bescheinigung über den Wohnsitz in Botswana.
- Nachweis der Besteuerung im Land (z. B. Kopie des Steuerbescheids oder Bescheinigung der lokalen Verwaltung).
Begünstigte Regelungen für Zuziehende und Studierende
Zuziehende: Zeitlich begrenzte Befreiungen (Art. 81 B und 155 B CGI)
Arbeitnehmer und Führungskräfte, die aus dem Ausland nach Frankreich berufen werden, um dort für einen begrenzten Zeitraum zu arbeiten, können unter zwei begünstigten Regelungen fallen, vorausgesetzt, sie waren in den letzten 5 Jahren nicht steuerlich in Frankreich ansässig:
-
Teilweise Befreiung (Art. 81 B):
- Befreit Vergütungsbestandteile, die direkt mit dem Zuzug zusammenhängen (z. B. Umzugskostenpauschale), von der Besteuerung.
- Dauer: bis zum 31. Dezember des fünften Jahres nach Dienstantritt.
-
30%-Befreiung (Art. 155 B):
- Ermöglicht die Befreiung von 30 % der Vergütung (oder des direkt mit dem Zuzug verbundenen Teils).
- Dauer: bis zum 31. Dezember des achten Jahres nach Dienstantritt.
Studierende und Praktikanten: Vergünstigungen für Stipendiaten
Studierende aus Botswana, die während ihres Aufenthalts in Frankreich ihren steuerlichen Wohnsitz in Botswana beibehalten, haben Anspruch auf dieselben steuerlichen Vergünstigungen wie in Frankreich ansässige Studierende – nicht nur für Stipendien, sondern auch für in Frankreich neben dem Studium erzielte Einkünfte. Diese Behandlung wird gewährt, sofern der Studierende keinen steuerlichen Wohnsitz in Frankreich erwirbt.