Zusammenfassung: Die Cotisation Foncière des Entreprises (CFE) sieht dauerhafte und vorübergehende Befreiungen für bestimmte Kategorien von Selbstständigen und spezifische Tätigkeiten vor. Diese Befreiungen sind entweder gesetzlich vorgeschrieben oder fakultativ und hängen von territorialen oder sektoralen Kriterien ab. Zu den wichtigsten Fällen gehören Künstler-Urheber, Handwerker, landwirtschaftliche Tätigkeiten, gemeinnützige Vereine sowie bestimmte öffentliche oder militärische Aktivitäten.
Dauerhafte Befreiungen für Künstler und Schöpfer
Künstlerische Urheber und Schöpfer sind unter bestimmten Bedingungen automatisch von der CFE befreit. Dazu gehören:
- Bildende Künstler: Maler, Bildhauer, Grafiker und Zeichner, die ausschließlich ihre eigenen Werke verkaufen.
- Fotografen als Urheber: für die Abtretung von fotografischen Kunstwerken oder der Rechte daran.
- Literarische und darstellende Urheber: Schriftsteller, Dramatiker, Komponisten, Choreografen und Miturheber audiovisueller Werke. Software-Autoren sind ausgeschlossen.
- Konzeptionelle Texter: für die Erstellung von Werbetexten (Broschüren, Berichte, E-Mail-Marketing, Videos), sofern diese der Förderung von Produkten oder Dienstleistungen dienen.
Befreiungen für Handwerker und landwirtschaftliche Tätigkeiten
Handwerker sind von der CFE befreit, wenn sie sowohl im Nationalen Unternehmensregister (RNE) als auch im Handels- und Gesellschaftsregister (RCS) eingetragen sind. Landwirtschaftliche und Fischereitätigkeiten sind ebenfalls ohne zusätzliche Bedingungen befreit.
Befreiungen für gemeinnützige Einrichtungen
Vereine, die nach dem Gesetz von 1901 gegründet wurden und gemeinnützig sind, sind von der CFE befreit, wenn sie in bestimmten Bereichen tätig sind: Kultur, Bildung, Gesundheit, Soziales, Sport oder Tourismus. Berufsverbände und ihre Zusammenschlüsse sind ebenfalls für Tätigkeiten zur Untersuchung und Verteidigung der kollektiven Interessen ihrer Mitglieder befreit.
Befreiungen für öffentliche Einrichtungen und spezifische Tätigkeiten
Bestimmte Tätigkeiten, die von öffentlichen Einrichtungen oder staatlichen Organisationen ausgeübt werden, sind befreit, während andere steuerpflichtig bleiben. Beispiele:
- Grundlagenforschung: Öffentliche Forschungseinrichtungen für wissenschaftliche und technische Forschung sind für ihre Grundlagenforschungstätigkeiten befreit.
- Kammern: Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern (CCI) und Landwirtschaftskammern sind für ihre administrativen oder bildungsbezogenen Aufgaben befreit.
- Streitkräfte: Militärische Operationstätigkeiten wie die Einsatzbereitschaft, regelmäßige Wartung und Reparatur von Militärgerät sind befreit, sofern sie mit der nationalen Verteidigung zusammenhängen.
Vorübergehende Befreiungen für benachteiligte Gebiete
In bestimmten geografischen Gebieten, die als prioritär eingestuft sind, können Unternehmen vorübergehend von der CFE befreit werden. Dazu gehören:
- Prioritäre Entwicklungszonen (ZDP): Neu gegründete Unternehmen in diesen Gebieten sind befreit, einschließlich nicht sesshafter Händler.
- Stadtteil mit besonderem Entwicklungsbedarf (QPV): Handelsaktivitäten in diesen Vierteln können unter bestimmten Bedingungen vorübergehend befreit werden.
Steuerpflichtige Tätigkeiten
Bestimmte Tätigkeiten bleiben auch dann steuerpflichtig, wenn sie von öffentlichen Einrichtungen ausgeübt werden, insbesondere:
- Die Herstellung, der Bau oder die Überholung von Militärgerät in staatlichen Industrieanlagen.
- Bergbautätigkeiten, mit Ausnahme der Gewinnung und ersten Verarbeitung von abgebauten Materialien.