Welche spezifischen Kategorien sind in Frankreich von der Besteuerung ausgenommen?

Verfasst von Solvo · auf Grundlage offizieller Quellen · Veröffentlicht am 31. August 2026

Zusammenfassung: In Frankreich sind bestimmte Kategorien von Transaktionen, Gütern oder Steuerpflichtigen in spezifischen steuerlichen Kontexten von der Besteuerung ausgenommen. Die wichtigsten Ausnahmen betreffen Transaktionen mit Anlagegold (Mehrwertsteuerbefreiung), bestimmte Gruppen von selbstständig Tätigen wie Künstler-Autoren (Befreiung von der cotisation foncière des entreprises), Stiftungen ohne Gewinnabsicht oder für Renten (Ausnahme von der impôt sur la fortune immobilière) sowie Eigenlieferungen unter bestimmten Bedingungen (keine Mehrwertsteuerpflicht). Diese Befreiungen unterliegen präzisen Regeln und weisen detaillierte Bedingungen und Grenzen auf.


Anlagegold: Mehrwertsteuerbefreiung

Transaktionen mit Anlagegold sind in der Regel von der Mehrwertsteuer (TVA) befreit, mit begrenzten Ausnahmen. Als Anlagegold gelten Barren, Platten, Tafeln und Münzen, die die Reinheits- und Formvorgaben gemäß Art. 298 sexdecies A des Code général des impôts (CGI) erfüllen. Die Befreiung gilt automatisch für:

Ausnahme für professionelle Händler (B2B): Bei Barren, Platten oder Tafeln können professionelle Händler optieren, die Transaktion der Mehrwertsteuer zu unterwerfen. Diese Option muss explizit in der Rechnung mit dem Vermerk «Application des articles 348 et 351 de la directive 2006/112/CE» angegeben werden. Münzen sind von dieser Option ausgeschlossen und bleiben stets steuerbefreit.


Befreiungen von der cotisation foncière des entreprises (CFE)

Bestimmte Gruppen von Selbstständigen und Tätigkeiten sind von der Gewerbesteuer auf Immobilien (CFE) befreit, darunter:

  1. Künstler-Autoren wie Maler, Bildhauer, Fotografen (als Urheber) sowie literarische, dramatische oder musikalische Autoren, sofern sie ausschließlich die Ergebnisse ihrer künstlerischen Tätigkeit verkaufen. Die Befreiung gilt nur, wenn die Tätigkeit gemäß Art. L. 382-1 des Code de la sécurité sociale anerkannt ist und keine anderen Waren oder Dienstleistungen verkauft werden. Softwareautoren sind ausgeschlossen.

  2. Bildungseinrichtungen, die auf Grundlage eines Vertrags oder einer Vereinbarung mit dem Staat operieren, z. B. weiterführende Schulen, Universitäten und konsularische Einrichtungen.

  3. Gelegentliche Vermieter, die einen Teil ihrer Hauptwohnung vermieten, vorausgesetzt:

    • Die Vermietung erfolgt nicht periodisch,
    • Die Preise gelten als «angemessen». Für möblierte Vermietungen kann die Befreiung durch spezifische Gemeindebeschlüsse ausgeschlossen werden.

Teilbefreiung von der taxe foncière sur les propriétés non bâties

Grundstücke, die gemäß der ministeriellen Anweisung vom 31. Dezember 1908 in die Kategorien 1–6 und 8–9 eingestuft sind, profitieren von einer 30%igen Teilbefreiung von der Grundsteuer für unbebaute Grundstücke. Diese Ermäßigung gilt nicht für Grundstücke, die bereits aufgrund anderer Bestimmungen des CGI vollständig befreit sind (z. B. gemäß Art. 1394 B, 1394 C und 1395).


Ausnahmen von der impôt sur la fortune immobilière (IFI) für Trusts

Bestimmte Trusts sind von der Vermögensteuer auf Immobilien (IFI) ausgenommen, wenn sie spezifische Bedingungen erfüllen:

  1. Unwiderrufliche Trusts, deren ausschließliche Begünstigte gemeinnützige Organisationen sind (gemäß Art. 795 und 795-0 A des CGI). Voraussetzung: Der Trust-Verwalter unterliegt dem Recht eines Staates, der mit Frankreich ein Abkommen über Amtshilfe zur Bekämpfung von Steuerbetrug und -hinterziehung geschlossen hat.

  2. Trusts zur Verwaltung von Rentenansprüchen, die im beruflichen Kontext erworben wurden (z. B. betriebliche Altersvorsorge). Auch hier muss der Verwalter dem Recht eines Staates mit einem entsprechenden Amtshilfeabkommen mit Frankreich unterliegen.


Livraisons à soi-même (Eigenlieferungen): Fälle ohne Mehrwertsteuerpflicht

Eigenlieferungen unterliegen keiner Mehrwertsteuer in drei spezifischen Fällen:

  1. Wenn die Vorsteuer beim Erwerb der Güter oder Dienstleistungen nicht abzugsfähig war.

  2. Wenn die Güter oder Dienstleistungen von vornherein für nicht-gewerbliche Zwecke bestimmt waren (z. B. private Nutzung durch den Inhaber).

  3. Bei Spenden an gemeinnützige Vereine, die in humanitären, bildungsbezogenen oder sozialen Bereichen tätig sind (gemäß Art. 273 septies D des CGI).

Ausnahme: Immobilien bleiben von dieser Befreiung ausgeschlossen und unterliegen weiterhin den globalen Regularisierungsbestimmungen gemäß Art. 207 des Annexe II des CGI.


Hinweis: Dieser Inhalt dient nur zur Information und stellt keine individuelle Steuerberatung dar.

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