Welche spezifischen Kriterien gelten für die Mehrwertsteuer und Zollabgaben in Bezug auf den steuerlichen Vertreter in Frankreich?

Verfasst von Solvo · auf Grundlage offizieller Quellen · Veröffentlicht am 3. September 2026

TLDR: Nicht in der EU ansässige Personen, die in Frankreich mehrwertsteuerpflichtige Umsätze tätigen oder Erklärungspflichten erfüllen müssen, müssen einen in Frankreich ansässigen steuerpflichtigen Vertreter benennen. Dieser muss die Zahlung der Abgaben sicherstellen, eine Buchführung über die Lieferungen führen und eine Solidarbürgschaft stellen. Ausnahmen gelten für Drittstaaten mit gegenseitigem Amtshilfeabkommen oder für bestimmte spezifische Umsätze.

Verpflichtung zur Benennung eines steuerlichen Vertreters

Nur nicht in der Europäischen Union (EU) ansässige Personen, die in Frankreich mehrwertsteuerpflichtige Umsätze tätigen oder dort Erklärungspflichten erfüllen müssen, sind verpflichtet, einen in Frankreich ansässigen steuerpflichtigen Vertreter zu benennen. Dieser verpflichtet sich, die Formalitäten für die vertretene Person zu erledigen und gegebenenfalls die Steuer in deren Namen zu entrichten.

Steuerpflichtige, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind, haben weder die Verpflichtung noch die Möglichkeit, einen steuerlichen Vertreter in Frankreich zu benennen. Sie müssen sich direkt bei der DGFiP identifizieren und ihre Erklärungspflichten sowie Zahlungsverpflichtungen ohne Zwischenhändler erfüllen.

Ausnahmen von der Verpflichtung zur steuerlichen Vertretung

Die Verpflichtung gilt nicht für:

Kriterien für den steuerlichen Vertreter

Der steuerliche Vertreter muss:

Er ist einzig für alle Verpflichtungen der vertretenen Person zuständig.

Verpflichtungen des steuerlichen Vertreters

Der steuerliche Vertreter muss:

Besondere Regelungen

Für das französische IOSS-Regime (Import One-Stop Shop) müssen nicht in Frankreich ansässige Steuerpflichtige (deren Sitz sich nicht in Norwegen befindet) einen steuerlichen Vertreter benennen, um von diesem Regime zu profitieren.

Fall von Dreiecksgeschäften

Im Rahmen von Dreiecksgeschäften unterliegen innergemeinschaftliche Erwerbe in Frankreich durch einen gemeinschaftlichen Steuerpflichtigen nicht der französischen Mehrwertsteuer, wenn der Erwerber nicht in Frankreich ansässig oder identifiziert ist und keinen steuerlichen Vertreter benannt hat.

Informationsinhalt, stellt keine persönliche Steuerberatung dar.

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Offizielle Quellen

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