TL;DR: Autoren geistiger Werke und ausübende Künstler genießen in Frankreich spezifische Steuerregelungen für die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuerbefreiung unter bestimmten Umsatzgrenzen) und die Einkommensteuer (Sonderregelungen für Urheberrechte, Freibeträge und Befreiungen wie die CFE). Die Melde- und Buchführungspflichten sind für Begünstigte der Umsatzsteuerbefreiung vereinfacht.
Umsatzsteuerregelung für Autoren und Künstler
Autoren geistiger Werke und ausübende Künstler unterliegen der Umsatzsteuer, können aber von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren, wenn sie die branchenspezifischen Umsatzgrenzen einhalten. Diese spezifischen Grenzen ersetzen die des Artikels 293 B des CGI. Autoren und Künstler, die nicht in Frankreich ansässig sind, können ebenfalls davon profitieren, sofern sie die Grenzen des I bis des Artikels 293 B des CGI und die europäische Grenze von 100.000 € einhalten.
Die Beträge im Zusammenhang mit der Vergütung für Privatkopien und der „angemessenen Vergütung“ werden nicht in die Berechnung des Umsatzes einbezogen und unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
Für Nebentätigkeiten (nicht-künstlerische Tätigkeiten) gilt die Befreiung, wenn der Umsatz des Vorjahres 35.000 € nicht übersteigt. Während des laufenden Jahres entfällt sie, sobald die Grenze von 38.500 € überschritten wird. Für neue Berufstätige werden die Grenzen anteilsmäßig an die verbleibende Dauer des Jahres angepasst.
Quellensteuer und Pflichten Dritter
Verlage, Verwertungsgesellschaften und Produzenten müssen die Umsatzsteuer auf die an Autoren gezahlten Urheberrechte einbehalten, es sei denn, der Autor verzichtet ausdrücklich darauf. Dieser Verzicht, der für 5 Jahre gilt, muss allen betroffenen Parteien und dem Finanzamt mitgeteilt werden. Er tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Anmeldung in Kraft.
Besteuerung von Urheberrechten
Die Einnahmen aus Urheberrechten, die vollständig von Dritten deklariert werden, unterliegen der Einkommensteuer nach den für Gehalts- und Löhneinkünfte geltenden Regeln (Artikel 93, 1 quater des CGI). Dieses Regime gilt nicht für ausübende Künstler (Sänger, Schauspieler, Komiker usw.), die weiterhin den Regeln der nicht-kommerziellen Einkünfte (BNC) unterliegen.
Sonderregelungen für die Einkommensteuer
Autoren geistiger Werke können das Regime des Artikels 100 bis des CGI wählen, das es ermöglicht, das zu versteuernde Einkommen zu berechnen, indem der Durchschnitt der Ausgaben der beiden oder vier vorherigen Jahre vom Durchschnitt der Einnahmen desselben Zeitraums abgezogen wird.
Sie profitieren zudem von einem Freibetrag von 50 % auf den zu versteuernden Gewinn für das erste Jahr der Tätigkeit und die nächsten vier Jahre (Artikel 93 des CGI).
Melde- und Buchführungspflichten
Begünstigte der Umsatzsteuerbefreiung haben keine spezifischen Meldepflichten über die im VI-A § 460 des BOI-TVA-DECLA-40-30 vorgesehenen hinaus. Sie können eine vereinfachte Buchführung führen: ein jährliches Register der Einkäufe und ein tägliches Kassenbuch der beruflichen Einnahmen. Autoren, deren Rechte vollständig von Dritten deklariert werden und die der Einkommensteuer wie Gehalts- und Löhneinkünfte unterliegen, sind von dieser Buchführungspflicht für diese Einnahmen befreit.
Befreiungen und Vorteile
Autoren und ausübende Künstler sind von der Gewerbesteuer (CFE) für ihre nicht-kommerziellen und gleichgestellten Tätigkeiten befreit.