TL;DR: Ausländische Schifffahrts- oder Luftfahrtunternehmen können in Frankreich von der Körperschaftsteuer für Gewinne aus dem Betrieb ausländischer Schiffe oder Luftfahrzeuge befreit werden, sofern Frankreich eine gegenseitige und gleichwertige Befreiung für französische Unternehmen gewährt. Diese Befreiung ist in Artikel 246 des CGI sowie in diplomatischen Abkommen geregelt. Für belgische Unternehmen gelten besondere Bestimmungen.
Allgemeine Befreiung unter der Bedingung der Gegenseitigkeit
Artikel 246 des Code général des impôts (CGI) sieht vor, dass Gewinne, die von ausländischen Schifffahrts- oder Luftfahrtunternehmen in Frankreich durch den Betrieb ausländischer Schiffe oder Luftfahrzeuge erzielt werden, von der Körperschaftsteuer befreit sind. Diese Befreiung ist an die Existenz einer gegenseitigen und gleichwertigen Steuerbefreiung für französische Unternehmen derselben Art gebunden. Die genauen Modalitäten, einschließlich der betroffenen Steuern, werden durch diplomatische Abkommen und spezifische Dekrete für jedes Land festgelegt, die vom Wirtschafts- und Finanzminister gegengezeichnet werden.
Einbeziehung der Gewinne in die französische Bemessungsgrundlage
Gewinne, die von französischen Schifffahrts- oder Luftfahrtunternehmen in Ländern erzielt werden, die Frankreich die gegenseitige Befreiung gewähren, werden in die Bemessungsgrundlage der in Frankreich von diesen Unternehmen geschuldeten Steuer einbezogen. Diese Regelung soll eine ausgewogene steuerliche Behandlung zwischen den Staaten sicherstellen.
Besonderer Fall belgischer Unternehmen
Unternehmen der Schifffahrt oder Luftfahrt, deren tatsächlicher Verwaltungssitz in Belgien liegt, unterliegen in Frankreich keiner Besteuerung auf Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr, selbst wenn sie in Frankreich eine Betriebsstätte haben. Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 1976.
Ausschließliche Besteuerung in Frankreich für französische Unternehmen mit Betriebsstätte in Belgien
Umgekehrt unterliegen französische Schifffahrts- oder Luftfahrtunternehmen, deren tatsächlicher Verwaltungssitz in Frankreich liegt, ausschließlich in Frankreich der Besteuerung auf Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr, die über eine Betriebsstätte in Belgien erzielt werden.
Rechtlicher Rahmen und Anwendung
Die Befreiung ist streng durch den CGI und internationale Steuerabkommen geregelt. Die praktischen Modalitäten (diplomatische Abkommen, Dekrete) variieren je nach Partnerland. Keine Befreiung wird ohne vorherige Überprüfung der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit der steuerlichen Behandlung gewährt.
Grenzen und Ausschlüsse
Die Befreiung gilt nicht für Gewinne, die nicht aus dem Betrieb ausländischer Schiffe oder Luftfahrzeuge stammen. Zudem ist sie auf Länder beschränkt, die ein Gegenseitigkeitsabkommen mit Frankreich geschlossen haben. Unternehmen müssen ihre Berechtigung anhand der gesetzlichen Kriterien nachweisen.
Beispiele betroffener Länder
Belgien wird explizit als Partnerland genannt, für das spezifische Regelungen gelten. Andere Länder können betroffen sein, sofern diplomatische Abkommen im Einklang mit Artikel 246 des CGI bestehen.