TLDR: Franzosen, die im Ausland arbeiten, können je nach Situation teilweise oder vollständig von der Steuer auf Gehälter und Zulagen befreit werden. Die Bedingungen umfassen die Zahlung lokaler Steuern, die Dauer der Entsendung und die Dokumentation der Ausgaben. Spezifische Befreiungen gelten für Seeleute, Impatriates und diplomatische Beamte.
Steuerbefreiungen für entsandte Arbeitnehmer im Ausland
Die Befreiung ist vollständig, wenn im Ausland eine Einkommensteuer in Höhe von mindestens zwei Dritteln der französischen Steuer auf dasselbe Einkommen gezahlt wird. Andernfalls ist die Befreiung teilweise und deckt nur die Differenz zwischen der ausländischen Steuer und zwei Dritteln der französischen Steuer. Der Arbeitgeber muss die durch die Zulagen gedeckten Ausgaben dokumentieren.
Impatriates in Frankreich
Ausländische oder nicht in Frankreich ansässige französische Arbeitnehmer, die vorübergehend in Frankreich in Hauptquartieren, Logistikzentren oder Niederlassungen internationaler Gruppen arbeiten, können von Steuerbefreiungen für bestimmte Zulagen profitieren. Zwei Bedingungen sind unerlässlich:
- Im Jahr vor der Ankunft nicht steuerlich in Frankreich ansässig gewesen sein.
- In Frankreich für einen Zeitraum von nicht mehr als 6 Jahren arbeiten.
Diese Vergünstigungen betreffen nur die mit der Expatriierung verbundenen Zulagen, nicht das Grundgehalt.
Seeleute auf französischen Schiffen
Seeleute, die auf Schiffen eingesetzt werden, die im Französischen Internationalen Register (RIF) oder in Wallis und Futuna registriert sind, sind von der Einkommensteuer auf die während der Einsatzzeit erhaltenen Vergütungen vollständig befreit. Die Vergünstigung gilt unabhängig von der Nationalität des Arbeitnehmers, sofern das Schiff in den genannten Registern eingetragen ist.
Bedingungen und erforderliche Unterlagen
Um die Steuerbefreiungen in Anspruch zu nehmen, muss der Arbeitgeber dokumentarische Nachweise erbringen, die Folgendes bestätigen:
- Die tatsächlichen Ausgaben, die durch die Zulagen abgedeckt werden.
- Die tatsächliche Zahlung lokaler Steuern auf das im Ausland erzielte Einkommen.
- Die Dauer der Entsendung, die 183 Tage innerhalb von 12 Monaten für bestimmte Tätigkeiten überschreiten muss.
Die steuerfreien Zulagen müssen ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt sein.
Grenzen und Ausnahmen
Maximale Dauer für Impatriates
Die Steuerbefreiungen für Impatriates in Frankreich gelten nur für 6 Jahre. Nach Ablauf dieser Frist werden auch die spezifischen Zulagen steuerpflichtig.
Doppelte Besteuerung von ausländischem Vermögen (ISF/IFI)
In Frankreich steuerlich ansässige Franzosen werden auf ihr gesamtes Vermögen – sowohl in Frankreich als auch im Ausland – besteuert. Allerdings sieht die Impôt sur la Fortune Immobilière (IFI) einen Anrechnungsmechanismus vor, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Internationale Abkommen
In einigen Fällen ergeben sich die Befreiungen aus internationalen Abkommen. Beispielsweise sind französische diplomatische oder konsularische Beamte im Ausland gemäß den Wiener Übereinkommen von der lokalen Besteuerung befreit, unterliegen jedoch der französischen Besteuerung.
Steuergutschrift zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Wenn ein Franzose in einem Land arbeitet, mit dem Frankreich ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, kann das im Ausland erzielte Einkommen lokal besteuert werden. Frankreich gewährt jedoch eine Steuergutschrift, um zu verhindern, dass dasselbe Einkommen zweimal besteuert wird.