Zusammenfassung: In Frankreich sind bestimmte Entschädigungen je nach Art von der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer befreit. Die wichtigsten betreffen die Krankengeldzahlungen bei schweren Erkrankungen, Praktikumsvergütungen bis zur Höhe des jährlichen Mindestlohns (SMIC) sowie Entschädigungen für Enteignungen oder Nationalisierungen im Ausland.
Krankengeld bei schweren Erkrankungen
Die von den Sozialversicherungsträgern gezahlten Krankengelder an Personen, die an einer Erkrankung leiden, die eine langfristige Behandlung und eine besonders kostspielige Therapie erfordert, sind von der Einkommensteuer befreit. Diese Befreiung ist in Artikel 154 bis A des CGI (Code général des impôts) ausdrücklich vorgesehen und gilt nur für diese spezifischen medizinischen Situationen.
Praktikumsvergütungen
Vergütungen, die an Praktikanten im Rahmen eines Praktikums oder einer Berufsausbildungsphase gezahlt werden, sind von der Einkommensteuer befreit, bis zur jährlichen Höhe des SMIC. Diese Befreiung ist in Artikel 81 bis des CGI geregelt und betrifft ausschließlich Praktikumsvergütungen.
Entschädigungen für Nationalisierung oder Enteignung im Ausland
Entschädigungen, die französischen natürlichen oder juristischen Personen im Falle von Nationalisierung, Enteignung oder ähnlichen restriktiven Maßnahmen durch eine ausländische Regierung gewährt werden, sind von der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer befreit. Dieses Regime ist in Artikel 238 bis C des CGI festgelegt.
Entschädigungen für Handels- oder Geschäftsschäden
Entschädigungen, die ausschließlich der Wiedergutmachung eines Handels- oder Geschäftsschadens dienen, ohne Gegenleistung für eine Dienstleistung oder Lieferung von Waren darzustellen, unterliegen nicht der Mehrwertsteuer. Dies wird durch die Rechtsprechung und administrative Kommentare bestätigt.
Grenzen und Anwendungsbedingungen
Die genannten Befreiungen sind gesetzlich streng geregelt und gelten nur in den im CGI genau definierten Fällen. Es gibt keine allgemeine Befreiung für andere Arten von Entschädigungen, wie z. B. solche im Zusammenhang mit geografischer Mobilität oder Vertragsbeendigungen, sofern keine spezifischen gesetzlichen Bestimmungen vorliegen.
Explizite Ausschlüsse
Abfindungen bei Kündigung, Aufhebungsverträgen oder freiwilligem Ausscheiden sowie Mobilitätszuschüsse bleiben nach den allgemeinen Regeln steuerpflichtig, sofern keine ausdrücklichen gesetzlichen Ausnahmen bestehen.