Zusammenfassung: Ausländische Unternehmen in Frankreich unterliegen steuerlichen Beschränkungen, die sich nach ihrem Sitz, dem Vorhandensein einer betriebsstättenähnlichen Einrichtung und der Art ihrer Aktivitäten richten. Die wichtigsten Regelungen betreffen die Fiktion der Gewinnausschüttung für in Frankreich erzielte Gewinne, die Quellensteuer auf Dividenden und ausgeschüttete Gewinne sowie Abzugsverbote für Zahlungen an nicht kooperative Länder. Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union (EU) oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) profitieren von spezifischen Befreiungen, während Unternehmen außerhalb der EU/EWR strengeren Kontrollen unterliegen, insbesondere wenn keine internationalen Abkommen gegen Steuerbetrug bestehen.
Fiktion der Gewinnausschüttung und betriebsstättenähnliche Einrichtung
In Frankreich unterliegen ausländische Unternehmen mit einer betriebsstättenähnlichen Einrichtung der Fiktion der Gewinnausschüttung für in Frankreich erzielte Gewinne zugunsten nicht ansässiger Gesellschafter. Diese Fiktion führt zur Erhebung einer Quellensteuer auf die als ausgeschüttet geltenden Gewinne, es sei denn, das ausländische Unternehmen weist nach, dass die Gewinne tatsächlich nicht ausgeschüttet wurden oder die Begünstigten ihren Sitz in Frankreich haben.
Von dieser Fiktion ausgenommen sind Unternehmen mit tatsächlichem Verwaltungssitz in einem EU-/EWR-Land, vorausgesetzt, sie unterliegen einer Steuer, die der französischen Körperschaftsteuer entspricht, ohne Wahlmöglichkeit oder Befreiung. Insbesondere darf das Unternehmen keine Sonderbefreiungen für die als ausgeschüttet geltenden Gewinne in Anspruch nehmen. Falls das ausländische Unternehmen einem reduzierten Steuersatz unterliegt, bleibt die Quellensteuerbefreiung nur dann gültig, wenn der Steuervorteil nicht die als ausgeschüttet geltenden Gewinne betrifft.
Für ausländische Unternehmen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, gilt die Fiktionsregelung automatisch, verbunden mit der Pflicht zur Zahlung der Quellensteuer. Allerdings kann eine Neuberechnung der Quellensteuer beantragt werden, wenn nachgewiesen wird, dass:
- die tatsächlichen Ausschüttungen niedriger sind als die besteuerten fiktiven Gewinne,
- die Empfänger der Ausschüttungen ihren steuerlichen Wohnsitz oder Sitz in Frankreich haben,
- die besteuerten Beträge nicht ins Ausland abfließen.
Der Antrag ist mit dem Formular Nr. 2777-D-SD (CERFA Nr. 13685) einzureichen.
Quellensteuer auf Dividenden und ausgeschüttete Gewinne
Ausländische Unternehmen, die in Frankreich über eine betriebsstättenähnliche Einrichtung tätig sind, müssen die in Frankreich erzielten Gewinne deklarieren und die Quellensteuer abführen – sofern keine abweichenden Bestimmungen in Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind. Diese Abkommen können die Quellensteuer reduzieren oder aufheben, je nach den zwischen Frankreich und dem Ansässigkeitsland des Unternehmens vereinbarten Bedingungen.
Abzugsverbote für Zahlungen an nicht kooperative Länder
Ausländische Unternehmen mit Sitz in Drittländern, die nicht kooperativ sind, unterliegen Beschränkungen beim Steuerabzug. Insbesondere sind Zahlungen an in diesen Ländern ansässige Einheiten nicht als Betriebsausgaben abziehbar und mindern somit nicht die Bemessungsgrundlage der französischen Körperschaftsteuer. Diese Einschränkung gilt für alle in Artikel 238 A des französischen Steuergesetzbuchs (CGI) genannten Beträge, einschließlich Zinsen, Lizenzgebühren und Dienstleistungsentgelte.
Meldepflichten und Besteuerung von Immobilien
Ausländische Unternehmen, die Immobilien in Frankreich besitzen, unterliegen einer jährlichen Steuer von 3 % auf den Immobilienwert, es sei denn, ihr Ansässigkeitsstaat hat mit Frankreich ein Abkommen über Amtshilfe zur Bekämpfung von Steuerbetrug oder -hinterziehung geschlossen. Diese Steuer wird automatisch fällig, wenn kein solches Abkommen besteht, wie vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) bestätigt, der die Maßnahme als legitim zur Gewährleistung wirksamer Steuerkontrollen erachtet hat.
Wohnsitzverlegung und Besteuerung stiller Reserven
Ausländische Unternehmen, die ihren steuerlichen Wohnsitz aus Frankreich verlegen, können einer sofortigen Besteuerung nicht realisierter Wertzuwächse unterliegen, während französische Unternehmen erst bei tatsächlicher Realisierung der Wertzuwächse besteuert werden. Der EuGH hat entschieden, dass diese Ungleichbehandlung eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellen kann, wie sie in den EU-Verträgen garantiert ist.
Befreiungen für Schifffahrts- und Luftfahrtunternehmen
Ausländische Schifffahrts- und Luftfahrtunternehmen sind in Frankreich steuerbefreit, wenn Frankreich im Gegenzug gleichwertige Befreiungen für französische Unternehmen derselben Branche gewährt, wie in diplomatischen Abkommen festgelegt.
Informationsinhalt, stellt keine individuelle Steuerberatung dar.