Welche Steuervergünstigungen sind mit dem Mikro-Mietregime (micro-foncier) vereinbar?

Verfasst von Solvo · auf Grundlage offizieller Quellen · Veröffentlicht am 6. September 2026

Zusammenfassung: Das Mikro-Mietregime (micro-foncier) ist mit der Steuervergünstigung nach Artikel 199 novovicies des CGI (Mietinvestitionen wie „Duflot“ oder „Pinel“) vereinbar. Es ist jedoch nicht vereinbar mit der Vergünstigung nach Artikel 199 decies F des CGI (Sanierungsarbeiten in Ferienwohnungen).

Mikro-Mietregime: Allgemeiner Rahmen

Das Mikro-Mietregime (Art. 32 CGI) gilt automatisch, wenn die gesamten Brutto-Mieteinnahmen des Steuerpflichtigen 15.000 € pro Jahr nicht überschreiten. Es ermöglicht eine vereinfachte Besteuerung von Mieteinnahmen.

Vereinbarkeit mit Artikel 199 novovicies des CGI

Die Steuervergünstigung nach Artikel 199 novovicies des CGI (Regelungen „Duflot“ oder „Pinel“) schließt die Anwendung des Mikro-Mietregimes nicht aus. Der Steuerpflichtige kann daher beide Regelungen kombinieren, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Unvereinbarkeit mit Artikel 199 decies F des CGI

Die Steuervergünstigung für Sanierungsarbeiten in Ferienwohnungen (Art. 199 decies F CGI) kann nicht mit dem Mikro-Mietregime kombiniert werden. Der Steuerpflichtige muss in diesem Fall das tatsächliche Besteuerungsregime wählen (Angabe der Mieteinnahmen in tatsächlicher Höhe).

Praktische Konsequenzen

Wenn Sie die Vergünstigung nach 199 novovicies in Anspruch nehmen, können Sie das Mikro-Mietregime ohne Einschränkungen beibehalten. Für die Vergünstigung nach 199 decies F müssen Sie jedoch auf das Mikro-Mietregime verzichten und das tatsächliche Regime wählen.

Grenzen und Präzisierungen

In den verfügbaren Quellen werden keine weiteren Steuervergünstigungen explizit als mit dem Mikro-Mietregime vereinbar oder unvereinbar aufgeführt. Für nicht genannte Regelungen kann keine Vereinbarkeit ohne spezifische Prüfung angenommen werden.

Beispiele für ausgeschlossene Regime

Das Mikro-Mietregime ist zudem unvereinbar mit dem Mikrounternehmer-Regime (Art. 50-0 CGI) für Steuerpflichtige, die die Vergünstigung nach 199 decies F in Anspruch nehmen.

Informationsinhalt, keine persönliche Steuerberatung.

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Offizielle Quellen

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