Welche Strafen drohen bei einer falschen oder unterlassenen Ankunftsmeldung in Frankreich?

Verfasst von Solvo · auf Grundlage offizieller Quellen · Veröffentlicht am 26. August 2026

Zusammenfassung: Die Ankunftsmeldung in Frankreich für neue steuerliche Ansässige ist in den offiziellen Quellen nicht explizit mit spezifischen Sanktionen verbunden. Französische Steuerstrafen gelten hauptsächlich für andere Meldepflichten, wie z. B. Einkommens-, Auslandsconti- oder Mehrwertsteuererklärungen. Für die Ankunftsmeldung sind keine direkten Sanktionen vorgesehen.

Fehlende spezifische Sanktionen für die Ankunftsmeldung

Die Ankunftsmeldung in Frankreich für neue steuerliche Ansässige ist in den verfügbaren offiziellen Quellen nicht explizit mit spezifischen Sanktionen verbunden. Im Gegensatz zu anderen Steuerpflichten, wie der Einkommens- oder Auslandsconti-Meldung, gibt es für Fehler oder Unterlassungen in dieser Erklärung kein klar definiertes straf- oder verwaltungsrechtliches Rahmenwerk.

Sanktionen für andere Steuererklärungen

Die Sanktionen für Verstöße gegen Meldepflichten in Frankreich variieren je nach Art des Verstoßes und der betroffenen Steuer. Hier einige Beispiele für Sanktionen bei anderen Erklärungstypen:

Einkommensteuererklärung (IR)

Die Unterlassung oder der Fehler in der Einkommensteuererklärung kann zu verwaltungsrechtlichen und in schweren Fällen zu strafrechtlichen Sanktionen führen. Beispielsweise wird die Nichtdeklaration von separat zu erklärenden ausländischen Einkünften mit einer Geldstrafe von bis zu 4.500 € und bis zu 5 Jahren Haft bestraft, wenn dies als Steuerhinterziehung gilt. Die Sanktionen für unzureichende Deklarationen sind im Artikel 1729 des Code général des impôts (CGI) geregelt, mit proportionalen Zuschlägen auf die hinterzogene Steuer.

Meldung von Finanzkonten im Ausland

Die Nichtmeldung eines Kontos, Kapitalisierungsvertrags oder einer im Ausland getätigten Anlage wird wie folgt bestraft:

Diese Sanktionen gelten auch bei unvollständigen oder unrichtigen Meldungen.

Mehrwertsteuererklärungen und innergemeinschaftliche Lieferungen

Für Mehrwertsteuererklärungen, wie das Formular 2257-SD für innergemeinschaftliche Transaktionen, sind folgende Sanktionen vorgesehen:

Allgemeine Sanktionen für unrichtige oder unterlassene Erklärungen

Artikel 1736 des CGI sieht eine Strafe von 150 € für jede ausgelassene oder falsche Angabe in einer Steuererklärung vor, mit einem Maximum von 500 € pro Erklärung. Diese Regelung gilt quer durch verschiedene Pflichten, bezieht sich jedoch nicht explizit auf die Ankunftsmeldung.

Steuerhinterziehung durch falsche Angaben

In den schwerwiegendsten Fällen bestraft Artikel 1837 des CGI betrügerische Angaben in Steuererklärungen mit bis zu 3 Jahren Haft und 45.000 € Geldstrafe. Diese strafrechtliche Sanktion kommt zur Anwendung, wenn der Fehler oder die Unterlassung in der Absicht begangen wurde, das Finanzamt zu täuschen.

Ausnahmen und Grenzen der Sanktionen

Sanktionen werden nicht automatisch in allen Fällen verhängt. Die offiziellen Quellen sehen bestimmte Ausnahmen vor:

Fehlende spezifische Bezugnahmen auf die Ankunftsmeldung

Die analysierten Quellen behandeln nicht explizit Sanktionen für die Ankunftsmeldung in Frankreich, d. h. die Verpflichtung, die neue steuerliche Ansässige innerhalb einer bestimmten Frist nach ihrem Umzug in das Land erfüllen müssen. Folglich gibt es:

Die oben beschriebenen Sanktionen beziehen sich auf andere Steuerpflichten (Einkommen, Mehrwertsteuer, Auslandsconti) und können nicht automatisch auf die Ankunftsmeldung ausgeweitet werden, ohne dass eine ausdrückliche normative Bezugnahme vorliegt.

*Informationsinhalt, stellt keine persönliche Steuerberatung dar.*

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Offizielle Quellen

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