Welche Unterlagen sind für innergemeinschaftliche Geschäfte mit neuen Transportmitteln erforderlich?

Verfasst von Solvo · auf Grundlage offizieller Quellen · Veröffentlicht am 7. September 2026

TLDR: Für innergemeinschaftliche Geschäfte mit neuen Transportmitteln muss der Verkäufer den Versand oder Transport der Ware aus Frankreich durch direkte oder indirekte Nachweise belegen. Der Käufer muss für die Visumserteilung des Steuerbescheids die Rechnung (oder ein gleichwertiges Dokument) mit den Identifikationsdaten des Transportmittels und der Bemessungsgrundlage sowie ggf. die ausländische Zulassungsbescheinigung vorlegen. Bei Schiffen, die in Frankreich registriert werden sollen, ist die Löschungsbescheinigung aus dem ausländischen Schiffsregister zwingend erforderlich.

Nachweis des Versands oder Transports

Der Verkäufer muss den tatsächlichen Versand oder Transport der Ware aus Frankreich nachweisen. Die Nachweise können direkt (Transportdokument, Rechnung des Frachtführers, Versicherungspolice) oder indirekt (Handelskorrespondenz, Bestellschein, schriftliche Empfangsbestätigung des Käufers) sein.

Organisiert der Verkäufer die Lieferung oder den Transport selbst, muss er zwei nicht widersprüchliche Nachweise von unabhängigen Dritten vorlegen.

Vom Käufer für den Steuerbescheid vorzulegende Unterlagen

Um das Visum für den Steuerbescheid zu erhalten, muss der Käufer vorlegen:

Besonderer Fall: Schiffe zur Registrierung in Frankreich

Bei Schiffen, die in Frankreich registriert werden sollen, muss der Käufer zusätzlich das Original der Löschungsbescheinigung aus dem ausländischen Schiffsregister vorlegen. Dieses Dokument muss dem Antrag auf Visumserteilung für den Steuerbescheid beigefügt werden.

Unterlagen für Geschäfte zwischen Unternehmen

Bei Lieferungen von Transportmitteln zwischen regelmäßig mehrwertsteuerpflichtigen Personen (z. B. Hersteller an Händler) können die Identifikationsdaten des Transportmittels in Anhangsdokumenten zur Rechnung aufgeführt sein. Die Rechnung muss ggf. das Ausstellungsdatum des ersten Schiffstauglichkeitszeugnisses oder des Export-Schiffstauglichkeitszeugnisses angeben.

Aufbewahrung der Nachweise durch den Verkäufer

Der Verkäufer muss die dokumentarischen Nachweise über den Versand oder Transport der Ware aus dem französischen Hoheitsgebiet aufbewahren. Dazu können gehören: die handelsübliche Empfangsbestätigung der Ware in einem anderen Mitgliedstaat, Kopien der vom Käufer gehaltenen Transport- und/oder Versicherungsdokumente oder andere gleichwertige Unterlagen.

Sicherheitsleistung bei fehlenden Unterlagen

Fehlen die Nachweisdokumente, kann der Verkäufer vom Käufer eine Sicherheitsleistung in Höhe der Mehrwertsteuer verlangen, die fällig würde, wenn die Steuerbefreiung nicht angewendet würde.

Informationsinhalt, keine persönliche Steuerberatung.

Berechnen Sie Ihre Steuer mit Solvo

Offizielle Quellen

← Zurück zum Blog