TLDR: Für nicht-berufliche möblierte Vermieter (LMP) ist keine Steuerbefreiung von Wertsteigerungen vorgesehen. Für berufliche möblierte Vermieter (LMP) ist eine Befreiung unter strengen Bedingungen (Art. 151 septies CGI) möglich, jedoch mit ausdrücklichem Ausschluss der direkten oder indirekten Vermietung von möblierten oder zur Möblierung bestimmten Wohnräumen.
Grundlegender Unterschied zwischen nicht-beruflichen und beruflichen LMP
Nicht-berufliche möblierte Vermieter (LMP) können niemals von einer Steuerbefreiung für Wertsteigerungen profitieren. Ihre Gewinne unterliegen stets dem Regime für private Wertsteigerungen (Art. 150 U und 150 VH CGI).
Voraussetzungen für berufliche LMP
Die Steuerbefreiung für Wertsteigerungen bei beruflichen möblierten Vermietern (LMP) ist in Artikel 151 septies CGI geregelt. Sie erfordert das kumulative Erfüllen folgender Bedingungen:
- Ausübung der Tätigkeit in beruflicher Eigenschaft für mindestens fünf Jahre.
- Einhaltung von Jahresumsatzgrenzen (90.000 € für vollständige Befreiung oder 126.000 € für teilweise Befreiung, ohne Wohnraumvermietung).
Ausdrücklicher Ausschluss der möblierten Wohnraumvermietung
Artikel 151 septies CGI schließt ausdrücklich die Steuerbefreiung für Wertsteigerungen aus, die beim Verkauf von möblierten oder zur Möblierung bestimmten Wohnräumen erzielt werden, selbst wenn die Tätigkeit beruflich ausgeübt wird.
Anzuwendendes Regime für nicht-berufliche LMP
Die Wertsteigerungen von nicht-beruflichen LMP unterliegen ausschließlich dem Regime für private Wertsteigerungen (Art. 150 U und 150 VH CGI). Für diese Kategorie ist keine Befreiungsregelung vorgesehen.
Besondere Fälle und Grenzen
Berufliche LMP können von anderen Befreiungsregelungen profitieren (z. B. Einbringungen oder Unternehmensübertragungen, Art. 151 octies, 151 septies A, 238 quindecies CGI), vorbehaltlich der Tatsache, dass die Immobilien bei den letzten beiden Regelungen nicht betroffen sind.
Zusammenfassung der Regime
- Nicht-berufliche LMP: Wertsteigerungen werden nach dem Regime für Privatpersonen besteuert (Art. 150 U und 150 VH CGI).
- Berufliche LMP: Befreiung unter Bedingungen möglich (Art. 151 septies CGI), außer bei möblierter Wohnraumvermietung.