TL;DR: Eine freiwillige berichtigende Steuererklärung, die vor jedem Handeln der Steuerbehörde und in gutem Glauben eingereicht wird, ermöglicht eine Reduzierung der Säumniszuschläge um 50 %, den Ausschluss von Erhebungszuschlägen (Artikel 1730 und 1731 des CGI) sowie die Befreiung von der Anzeigepflicht bei Steuerhinterziehung. Der gute Glaube wird vermutet, es sei denn, die Steuerbehörde beweist das Gegenteil.
Reduzierung der Säumniszuschläge
Bei freiwilliger Einreichung einer berichtigenden Steuererklärung vor jedem Handeln der Steuerbehörde (Mahnbescheid, ESFP, Prüfungsankündigung, Anfrage zur Aufklärung usw.) werden die Säumniszuschläge um 50 % reduziert. Diese Reduzierung gilt, wenn die Nachbesserung vor Ablauf der Nachfrist der Steuerbehörde erfolgt und der Steuerpflichtige in gutem Glauben gehandelt hat. Die Zahlung der Steuerschuld muss der Erklärung beigefügt oder gemäß einem vom öffentlichen Buchhalter akzeptierten Zahlungsplan geleistet werden.
Ausschluss der Erhebungszuschläge
Die in den Artikeln 1730 und 1731 des CGI vorgesehenen Erhebungszuschläge finden auf die Steuerschulden, für die die Säumniszuschläge um 50 % reduziert wurden, keine Anwendung. Diese Maßnahme soll die freiwillige Nachbesserung fördern und die Behandlung der Steuerpflichtigen an diejenige von behördlichen Nachforderungen angleichen.
Befreiung von der Anzeigepflicht bei Steuerhinterziehung
Steuerpflichtige, die freiwillig eine oder mehrere berichtigende Steuererklärungen einreichen, um ihre frühere steuerliche Situation zu korrigieren, unterliegen nicht der Anzeigepflicht bei Steuerhinterziehung. Diese Befreiung gilt nicht, wenn die Erklärung während einer laufenden Steuerprüfung, nach Erhalt einer Prüfungsankündigung oder wenn gegen den Steuerpflichtigen bereits ein verwaltungsrechtliches oder strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, eingereicht wird.
Vermutung des guten Glaubens
Auslassungen oder Unrichtigkeiten in einer Steuererklärung gelten als unbeabsichtigt. Die Steuerbehörde kann den Anspruch auf Reduzierung der Säumniszuschläge nur dann verweigern, wenn sie nachweist, dass die Fehler vorsätzlich begangen wurden oder in den Bereich der Straftaten fallen, die den guten Glauben ausschließen.
Kumulative Voraussetzungen
Um diese Vorteile zu erhalten, muss die Nachbesserung:
- freiwillig sein: vor jedem Handeln der Steuerbehörde eingereicht werden;
- in gutem Glauben erfolgen: der Fehler darf nicht vorsätzlich sein;
- mit der Zahlung der entsprechenden Steuerschuld oder einem vom öffentlichen Buchhalter akzeptierten Zahlungsplan verbunden sein.
Grenzen und Ausnahmen
Die berichtigende Steuererklärung gilt nicht als freiwillig, wenn sie nach dem Versand eines behördlichen Schreibens (z. B. Auskunftsersuchen, Prüfungsankündigung) eingereicht wird. Ebenso entfällt der Anspruch auf die Vorteile, wenn der Fehler vorsätzlich begangen wurde oder gegen den Steuerpflichtigen bereits ein verwaltungsrechtliches oder strafrechtliches Ermittlungsverfahren läuft.