Welche Vorteile gibt es bei einer freiwilligen berichtigenden Steuererklärung?

Verfasst von Solvo · auf Grundlage offizieller Quellen · Veröffentlicht am 6. September 2026

TL;DR: Eine freiwillige berichtigende Steuererklärung, die vor jedem Handeln der Steuerbehörde und in gutem Glauben eingereicht wird, ermöglicht eine Reduzierung der Säumniszuschläge um 50 %, den Ausschluss von Erhebungszuschlägen (Artikel 1730 und 1731 des CGI) sowie die Befreiung von der Anzeigepflicht bei Steuerhinterziehung. Der gute Glaube wird vermutet, es sei denn, die Steuerbehörde beweist das Gegenteil.

Reduzierung der Säumniszuschläge

Bei freiwilliger Einreichung einer berichtigenden Steuererklärung vor jedem Handeln der Steuerbehörde (Mahnbescheid, ESFP, Prüfungsankündigung, Anfrage zur Aufklärung usw.) werden die Säumniszuschläge um 50 % reduziert. Diese Reduzierung gilt, wenn die Nachbesserung vor Ablauf der Nachfrist der Steuerbehörde erfolgt und der Steuerpflichtige in gutem Glauben gehandelt hat. Die Zahlung der Steuerschuld muss der Erklärung beigefügt oder gemäß einem vom öffentlichen Buchhalter akzeptierten Zahlungsplan geleistet werden.

Ausschluss der Erhebungszuschläge

Die in den Artikeln 1730 und 1731 des CGI vorgesehenen Erhebungszuschläge finden auf die Steuerschulden, für die die Säumniszuschläge um 50 % reduziert wurden, keine Anwendung. Diese Maßnahme soll die freiwillige Nachbesserung fördern und die Behandlung der Steuerpflichtigen an diejenige von behördlichen Nachforderungen angleichen.

Befreiung von der Anzeigepflicht bei Steuerhinterziehung

Steuerpflichtige, die freiwillig eine oder mehrere berichtigende Steuererklärungen einreichen, um ihre frühere steuerliche Situation zu korrigieren, unterliegen nicht der Anzeigepflicht bei Steuerhinterziehung. Diese Befreiung gilt nicht, wenn die Erklärung während einer laufenden Steuerprüfung, nach Erhalt einer Prüfungsankündigung oder wenn gegen den Steuerpflichtigen bereits ein verwaltungsrechtliches oder strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, eingereicht wird.

Vermutung des guten Glaubens

Auslassungen oder Unrichtigkeiten in einer Steuererklärung gelten als unbeabsichtigt. Die Steuerbehörde kann den Anspruch auf Reduzierung der Säumniszuschläge nur dann verweigern, wenn sie nachweist, dass die Fehler vorsätzlich begangen wurden oder in den Bereich der Straftaten fallen, die den guten Glauben ausschließen.

Kumulative Voraussetzungen

Um diese Vorteile zu erhalten, muss die Nachbesserung:

Grenzen und Ausnahmen

Die berichtigende Steuererklärung gilt nicht als freiwillig, wenn sie nach dem Versand eines behördlichen Schreibens (z. B. Auskunftsersuchen, Prüfungsankündigung) eingereicht wird. Ebenso entfällt der Anspruch auf die Vorteile, wenn der Fehler vorsätzlich begangen wurde oder gegen den Steuerpflichtigen bereits ein verwaltungsrechtliches oder strafrechtliches Ermittlungsverfahren läuft.

Besondere Fälle

Informative Inhalte, keine persönliche Steuerberatung.

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Offizielle Quellen

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