Kurz gesagt: Wenn Sie ein Familienmitglied eines in Frankreich eingesetzten Diplomaten sind, wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass Sie Ihren steuerlichen Wohnsitz im Entsendestaat haben. Die Kriterien des Artikels 4 B des französischen allgemeinen Steuergesetzbuchs sind auf Sie nicht anwendbar.
Ausnahmen
Diese Regel gilt für Sie nicht, wenn Sie französischer Staatsangehöriger oder dauerhaft aufenthaltsberechtigt sind oder eine Erwerbstätigkeit ausüben.