Zusammenfassung: Natürliche Personen, Vereine und Gesellschaften ohne Handelsform mit Wohnsitz oder Sitz in Frankreich müssen alle im Ausland eröffneten, gehaltenen, genutzten oder geschlossenen Konten anmelden, einschließlich derer, die seit dem 1. Januar 2019 nicht mehr genutzt wurden. Die Meldepflicht erstreckt sich auch auf Bevollmächtigte und Mitglieder des steuerlichen Haushalts.
Betroffene Personen
Die Meldepflicht gilt für natürliche Personen, auch wenn sie nicht verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung (Formular Nr. 2042) einzureichen, sowie für Vereine und Gesellschaften ohne Handelsform (z. B. Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Wirtschaftsgemeinschaften, Stiftungen).
Auch Inhaber einer Vollmacht über ein Konto im Ausland unterliegen dieser Pflicht, sofern sie die Vollmacht für sich selbst oder für eine in Frankreich ansässige Person nutzen.
Anwendungsbereich der zu meldenden Konten
Es müssen alle Konten gemeldet werden, die im Ausland eröffnet, gehalten, genutzt oder geschlossen wurden, auch wenn sie nicht genutzt werden, und zwar seit dem 1. Januar 2019. Dies umfasst Konten, die vom Meldepflichtigen, einem Mitglied seines steuerlichen Haushalts oder einer diesem Haushalt angehörenden Person gehalten werden.
Betroffen sind Konten, die bei jeder natürlichen oder juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts eröffnet wurden, die regelmäßig Wertpapiere, Titel oder Gelder in Verwahrung nimmt (z. B. Bankinstitute, Anlageorganismen, öffentliche Verwaltungen, Notare).
Ausnahmen von der Meldepflicht
Die Meldepflicht gilt nicht für Konten im Ausland bei Finanzinstituten, wenn die Summe der jährlichen Gutschriften auf diesen Konten, die aus Verkäufen durch den Inhaber stammen, 10.000 € nicht übersteigt. Diese Schwelle wird durch die Summierung aller Gutschriften auf allen Konten desselben Inhabers bewertet, die der Durchführung von Online-Zahlungen oder der Vereinnahmung von Zahlungen aus dem Verkauf von Waren dienen.
Meldeverfahren
Die Meldung erfolgt über das Formular Nr. 3916-3916 bis (CERFA Nr. 11916) mit dem Titel « Erklärung eines in Frankreich ansässigen Steuerpflichtigen über ein im Ausland eröffnetes, gehaltenes, genutztes oder geschlossenes Konto oder einen außerhalb Frankreichs abgeschlossenen Kapitalisierungsvertrag oder eine Anlage gleicher Art ». Dieses Formular muss der Einkommensteuererklärung (Formular Nr. 2042) beigefügt werden.
Für jedes Konto im Ausland ist eine separate Erklärung erforderlich. Diese muss enthalten:
- die genaue Bezeichnung und die vollständige Adresse (Hausnummer, Straße, Ort, Land) der Person, bei der das Konto eröffnet wurde;
- die genaue Bezeichnung des Kontos (Art: Girokonto, Sparkonto, langfristiges Konto usw.);
- die Adresse des oder der Inhaber und ggf. die Adresse des oder der Begünstigten einer dem Verwahrer mitgeteilten Vollmacht.
Nicht relevante Vorgänge
Folgende Vorgänge lösen keine Meldepflicht aus:
- Kreditvorgänge, die sich darauf beschränken, auf dem Konto die Zinsen zu verbuchen, die aus den bereits in den Vorjahren eingezahlten Beträgen stammen;
- Belastungsvorgänge, die der Zahlung von Verwaltungskosten für die Kontoführung entsprechen.
Besondere Fälle
Ehepartner desselben steuerlichen Haushalts können eine gemeinsame Erklärung einreichen, wenn:
- beide Inhaber desselben Kontos sind;
- einer Inhaber und der andere Begünstigter einer Vollmacht über dieses Konto ist;
- beide eine Vollmacht über dasselbe Konto besitzen.
Der Meldepflichtige kann im Namen eines Mitglieds seines steuerlichen Haushalts, einer diesem Haushalt angehörenden Person oder als gesetzlicher Vertreter (Vormund, Betreuer, Bevollmächtigter usw.) handeln.