Wer muss Konten im Ausland anmelden?

Verfasst von Solvo · auf Grundlage offizieller Quellen · Veröffentlicht am 6. September 2026

Zusammenfassung: Natürliche Personen, Vereine und Gesellschaften ohne Handelsform mit Wohnsitz oder Sitz in Frankreich müssen alle im Ausland eröffneten, gehaltenen, genutzten oder geschlossenen Konten anmelden, einschließlich derer, die seit dem 1. Januar 2019 nicht mehr genutzt wurden. Die Meldepflicht erstreckt sich auch auf Bevollmächtigte und Mitglieder des steuerlichen Haushalts.

Betroffene Personen

Die Meldepflicht gilt für natürliche Personen, auch wenn sie nicht verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung (Formular Nr. 2042) einzureichen, sowie für Vereine und Gesellschaften ohne Handelsform (z. B. Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Wirtschaftsgemeinschaften, Stiftungen).

Auch Inhaber einer Vollmacht über ein Konto im Ausland unterliegen dieser Pflicht, sofern sie die Vollmacht für sich selbst oder für eine in Frankreich ansässige Person nutzen.

Anwendungsbereich der zu meldenden Konten

Es müssen alle Konten gemeldet werden, die im Ausland eröffnet, gehalten, genutzt oder geschlossen wurden, auch wenn sie nicht genutzt werden, und zwar seit dem 1. Januar 2019. Dies umfasst Konten, die vom Meldepflichtigen, einem Mitglied seines steuerlichen Haushalts oder einer diesem Haushalt angehörenden Person gehalten werden.

Betroffen sind Konten, die bei jeder natürlichen oder juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts eröffnet wurden, die regelmäßig Wertpapiere, Titel oder Gelder in Verwahrung nimmt (z. B. Bankinstitute, Anlageorganismen, öffentliche Verwaltungen, Notare).

Ausnahmen von der Meldepflicht

Die Meldepflicht gilt nicht für Konten im Ausland bei Finanzinstituten, wenn die Summe der jährlichen Gutschriften auf diesen Konten, die aus Verkäufen durch den Inhaber stammen, 10.000 € nicht übersteigt. Diese Schwelle wird durch die Summierung aller Gutschriften auf allen Konten desselben Inhabers bewertet, die der Durchführung von Online-Zahlungen oder der Vereinnahmung von Zahlungen aus dem Verkauf von Waren dienen.

Meldeverfahren

Die Meldung erfolgt über das Formular Nr. 3916-3916 bis (CERFA Nr. 11916) mit dem Titel « Erklärung eines in Frankreich ansässigen Steuerpflichtigen über ein im Ausland eröffnetes, gehaltenes, genutztes oder geschlossenes Konto oder einen außerhalb Frankreichs abgeschlossenen Kapitalisierungsvertrag oder eine Anlage gleicher Art ». Dieses Formular muss der Einkommensteuererklärung (Formular Nr. 2042) beigefügt werden.

Für jedes Konto im Ausland ist eine separate Erklärung erforderlich. Diese muss enthalten:

Nicht relevante Vorgänge

Folgende Vorgänge lösen keine Meldepflicht aus:

Besondere Fälle

Ehepartner desselben steuerlichen Haushalts können eine gemeinsame Erklärung einreichen, wenn:

Der Meldepflichtige kann im Namen eines Mitglieds seines steuerlichen Haushalts, einer diesem Haushalt angehörenden Person oder als gesetzlicher Vertreter (Vormund, Betreuer, Bevollmächtigter usw.) handeln.

Informationsinhalt, keine persönliche Steuerberatung.

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Offizielle Quellen

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