Wer war von der Meldepflicht für Wandergewerbetreibende ohne festen Wohnsitz in Frankreich betroffen?

Verfasst von Solvo · auf Grundlage offizieller Quellen · Veröffentlicht am 2. September 2026

Zusammenfassung: Die Pflicht galt für Personen, die eine gewinnbringende Tätigkeit auf öffentlichen Straßen oder an öffentlichen Orten ausübten, ohne in Frankreich seit mehr als sechs Monaten einen festen Wohnsitz oder Aufenthaltsort zu haben. Sie mussten sich bei der Steuerbehörde anmelden und eine Summe als Sicherheit für die Einziehung von Steuern und Abgaben hinterlegen. Diese Regelung wurde mit Wirkung zum 7. Dezember 2020 aufgehoben.

Betroffener Personenkreis

Die Pflicht betraf ausschließlich Personen, die eine gewinnbringende Tätigkeit auf öffentlichen Straßen oder an öffentlichen Orten ausübten, ohne in Frankreich seit mehr als sechs Monaten einen festen Wohnsitz oder Aufenthaltsort zu haben. Es wurde keine Unterscheidung nach der Art der Tätigkeit vorgenommen, solange diese gewinnbringend war.

Art der Verpflichtung

Die betroffenen Personen mussten:

Tragweite der Maßnahme

Die Maßnahme galt unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem rechtlichen Status der Tätigkeit (z. B. gewerblich, handwerklich usw.), sofern die Kriterien bezüglich Ort und Dauer erfüllt waren.

Rechtlicher Rahmen

Die Verpflichtung war in Artikel 302 octies der französischen Abgabenordnung (Code général des impôts, CGI) geregelt. Dieser Artikel legte die Modalitäten der Anmeldung und der Hinterlegung der Sicherheitssumme fest.

Aufhebung der Regelung

Artikel 127 des Gesetzes Nr. 2020-1525 vom 7. Dezember 2020 hat diese Regelung mit Wirkung ab dem Tag seiner Veröffentlichung aufgehoben. Die damit verbundenen Verwaltungsanweisungen wurden am selben Tag entfernt.

Ausnahmen und Grenzen

Es waren keine Ausnahmen für bestimmte Kategorien von Wandergewerbetreibenden vorgesehen. Die Regelung galt nicht für Personen, die in Frankreich seit mehr als sechs Monaten einen festen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hatten.

Historischer Kontext

Diese Verpflichtung zielte darauf ab, die Einziehung von Steuern bei mobilen Steuerpflichtigen zu sichern, deren Standort eine klassische steuerliche Überwachung erschweren konnte.

Informationsinhalt, stellt keine persönliche Steuerberatung dar.

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Offizielle Quellen

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