Zusammenfassung: Die Pflicht galt für Personen, die eine gewinnbringende Tätigkeit auf öffentlichen Straßen oder an öffentlichen Orten ausübten, ohne in Frankreich seit mehr als sechs Monaten einen festen Wohnsitz oder Aufenthaltsort zu haben. Sie mussten sich bei der Steuerbehörde anmelden und eine Summe als Sicherheit für die Einziehung von Steuern und Abgaben hinterlegen. Diese Regelung wurde mit Wirkung zum 7. Dezember 2020 aufgehoben.
Betroffener Personenkreis
Die Pflicht betraf ausschließlich Personen, die eine gewinnbringende Tätigkeit auf öffentlichen Straßen oder an öffentlichen Orten ausübten, ohne in Frankreich seit mehr als sechs Monaten einen festen Wohnsitz oder Aufenthaltsort zu haben. Es wurde keine Unterscheidung nach der Art der Tätigkeit vorgenommen, solange diese gewinnbringend war.
Art der Verpflichtung
Die betroffenen Personen mussten:
- Sich bei der Steuerbehörde anmelden.
- Vierteljährlich eine Summe als Sicherheit für die Einziehung der Steuern und Abgaben, für die sie haften, hinterlegen.
- Auf Anfrage den Beleg vorlegen, der als Gegenleistung für die Hinterlegung ausgestellt wurde.
Tragweite der Maßnahme
Die Maßnahme galt unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem rechtlichen Status der Tätigkeit (z. B. gewerblich, handwerklich usw.), sofern die Kriterien bezüglich Ort und Dauer erfüllt waren.
Rechtlicher Rahmen
Die Verpflichtung war in Artikel 302 octies der französischen Abgabenordnung (Code général des impôts, CGI) geregelt. Dieser Artikel legte die Modalitäten der Anmeldung und der Hinterlegung der Sicherheitssumme fest.
Aufhebung der Regelung
Artikel 127 des Gesetzes Nr. 2020-1525 vom 7. Dezember 2020 hat diese Regelung mit Wirkung ab dem Tag seiner Veröffentlichung aufgehoben. Die damit verbundenen Verwaltungsanweisungen wurden am selben Tag entfernt.
Ausnahmen und Grenzen
Es waren keine Ausnahmen für bestimmte Kategorien von Wandergewerbetreibenden vorgesehen. Die Regelung galt nicht für Personen, die in Frankreich seit mehr als sechs Monaten einen festen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hatten.
Historischer Kontext
Diese Verpflichtung zielte darauf ab, die Einziehung von Steuern bei mobilen Steuerpflichtigen zu sichern, deren Standort eine klassische steuerliche Überwachung erschweren konnte.