TL;DR: Du berechnest zunächst den Bruttoveräußerungsgewinn, indem du den korrigierten Veräußerungspreis mit dem korrigierten Anschaffungspreis vergleichst. Anschließend bestimmst du den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn, auf den je nach deiner Situation Einkommensteuer und Sozialabgaben angewendet werden.
Das Berechnungsprinzip
Der Bruttoveräußerungsgewinn entspricht der Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und dem Anschaffungspreis, nachdem die für jeden dieser Beträge vorgesehenen Korrekturen vorgenommen wurden.
Formel:
Bruttoveräußerungsgewinn = korrigierter Veräußerungspreis − korrigierter Anschaffungspreis
Du musst den Bruttoveräußerungsgewinn berechnen, bevor du den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn bestimmst.
Der Veräußerungspreis
Vom Veräußerungspreis werden die entrichteten Steuern und die vom Verkäufer im Zusammenhang mit dem Verkauf getragenen Kosten abgezogen.
Der so ermittelte Betrag bildet den ersten Bestandteil der Berechnung des Bruttoveräußerungsgewinns.
Der Anschaffungspreis
Der Anschaffungspreis kann um die anerkannten, mit dem Erwerb der Immobilie verbundenen Kosten erhöht werden.
Bei einem entgeltlichen Erwerb kannst du die Anschaffungskosten bei einem Grundstück pauschal mit 10 % ansetzen.
Bei einem unentgeltlichen Erwerb wird der Anschaffungspreis durch den Verkehrswert der Immobilie am Tag dieses Erwerbs ersetzt.
Du kannst außerdem bestimmte Aufwendungen für Bau, Wiederaufbau, Erweiterung, Renovierung oder Verbesserung hinzurechnen, sofern sie nicht bereits von deinem steuerpflichtigen Einkommen abgezogen wurden und keine Aufwendungen für die Vermietung darstellen.
Vom Bruttoveräußerungsgewinn zum steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn
Nachdem du den Bruttoveräußerungsgewinn berechnet hast, bestimmst du den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn, indem du die für deine Situation vorgesehenen Regeln anwendest.
Für Veräußerungsgewinne von Privatpersonen, die unter Artikel 150 U des französischen allgemeinen Steuergesetzbuchs fallen, gilt zusätzlich zu den Sozialabgaben die in Artikel 200 B des CGI vorgesehene Pauschalbesteuerung.
Für natürliche Personen mit Wohnsitz in Frankreich beträgt der in den Rechtsvorschriften angegebene proportionale Einkommensteuersatz 19 %. Die Sozialabgaben bilden einen eigenständigen Bestandteil.
Die Berechnung erfolgt daher in zwei Schritten:
- den Bruttoveräußerungsgewinn anhand der korrigierten Veräußerungs- und Anschaffungspreise bestimmen;
- den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn bestimmen und anschließend die deiner Situation entsprechenden steuerlichen Bestandteile anwenden.