TLDR: Es gibt keine einheitliche Regel für alle Steuerermäßigungen. Je nach Regelung können Sie den Vorteil behalten oder für den verbleibenden Zeitraum fortführen, wenn Sie das Eigentum oder den Nießbrauch an der Immobilie erhalten und die weiterhin geltenden Verpflichtungen übernehmen.
Eine unterschiedliche Regel je nach steuerlicher Regelung
Der Tod eines Mitglieds eines gemeinsam veranlagten Paares kann ermöglichen, eine bereits erhaltene Steuerermäßigung beizubehalten oder den Vorteil für den verbleibenden Zeitraum fortzuführen. Die Voraussetzungen hängen jedoch von der betreffenden steuerlichen Regelung ab.
Wenn die Eigentumsübertragung oder die Aufteilung des Eigentumsrechts auf den Todesfall zurückzuführen ist, können Sie als überlebender Ehegatte, dem die Immobilie zugeteilt wurde oder der deren Nießbrauch innehat, den Vorteil behalten oder fortführen, wenn Sie die vorgesehenen Verpflichtungen bis zu ihrem Ende einhalten. Diese Regel gilt nicht automatisch für alle Steuerermäßigungen.
Für die in Artikel 199 decies E des CGI vorgesehene Regelung können Sie beantragen, die Steuerermäßigung für den verbleibenden Zeitraum zu Ihren Gunsten zu übernehmen, und zwar unter denselben Bedingungen und nach denselben Modalitäten.
Investitionen in Überseegebieten
Bei Investitionen in Überseegebieten gemäß Artikel 199 undecies A des CGI werden bereits gewährte Steuerermäßigungen durch den Tod eines Mitglieds des Paares nicht infrage gestellt.
Wenn der Tod die Übertragung des Eigentums an der Immobilie, den Anteilen oder den Aktien oder eine Aufteilung des Eigentumsrechts zur Folge hat, können Sie die Fortführung der Steuerermäßigung zu Ihren Gunsten beantragen, wenn Ihnen die Immobilie zugeteilt wurde oder Sie deren Nießbrauch innehaben. Die Fortführung betrifft ausschließlich den am Todestag noch verbleibenden Zeitraum und unterliegt weiterhin denselben Bedingungen und Modalitäten.
Die Hotelresidenz mit sozialer Zweckbestimmung
Bei einer Investition in eine Hotelresidenz mit sozialer Zweckbestimmung können Sie die Beibehaltung der Steuerermäßigung für den verbleibenden Zeitraum beantragen, wenn Ihnen die Immobilie zugeteilt wurde oder Sie deren Nießbrauch innehaben. Sie müssen dann die Verpflichtung zur Vermietung auf eigene Rechnung übernehmen.
Wenn Sie diese Verpflichtung nicht übernehmen, können die vom verstorbenen Steuerpflichtigen bereits in Anspruch genommenen Steuerermäßigungen infrage gestellt werden.
Tritt der Todesfall während eines Jahres ein, in dem die Steuerermäßigung verteilt wird, können Sie den entsprechenden Anteil zwischen der gemeinsamen Steuererklärung und Ihrer individuellen Steuererklärung aufteilen. In den Folgejahren werden die Anteile in Ihrer individuellen Steuererklärung angerechnet.
Tritt der Todesfall nach der Anrechnung der Steuerermäßigung während des neunjährigen Verpflichtungszeitraums ein, behalten Sie den Vorteil, wenn Sie die Verpflichtung, die unmöblierte Wohnung an den Betreiber der Hotelresidenz mit sozialer Zweckbestimmung zu vermieten, bis zu ihrem Ende einhalten.
Das Todesjahr und die zu prüfenden Voraussetzungen
Für das Todesjahr wird die Steuer auf Gewinne und Einkünfte, die noch nicht besteuert wurden, auf den Namen des Paares festgesetzt. Für den Zeitraum nach dem Todesfall sind Sie persönlich steuerpflichtig.
Um eine Steuerermäßigung beizubehalten oder fortzuführen, prüfen Sie nacheinander:
- die auf die Investition anwendbare steuerliche Regelung;
- Ihre Situation im Hinblick auf die Immobilie: Zuteilung, Volleigentum oder Nießbrauch;
- den verbleibenden Zeitraum;
- die Verpflichtungen, die noch eingehalten werden müssen;
- die besonderen Voraussetzungen der betreffenden Regelung.
Die verfügbaren Quellen ermöglichen es nicht, ein einheitliches Verfahren, Formular oder eine einheitliche Frist für alle Steuerermäßigungen zu bestimmen. Sie müssen daher die Regeln der betreffenden Regelung anwenden, ohne automatisch diejenigen einer anderen Regelung zu übertragen.