Zusammenfassung: Dividenden aus ausländischen Gesellschaften müssen in Frankreich nach spezifischen Vorschriften deklariert werden. Wenn sie von einer französischen Gesellschaft stammen, aber über eine ausländische Gesellschaft abgewickelt werden, können reduzierte Steuersätze oder Befreiungen mit der entsprechenden Dokumentation gelten. Steuerpflichtige mit Wohnsitz in Frankreich müssen sie deklarieren, sofern keine Befreiungen durch internationale Abkommen gelten. Für Dividenden aus ausländischen Personengesellschaften ist eine Bescheinigung des gesetzlichen Vertreters und ein Nachweis des steuerlichen Wohnsitzes erforderlich.
Meldepflichten für steuerpflichtige Einwohner in Frankreich
Wenn Sie steuerpflichtiger Einwohner in Frankreich sind, müssen Sie Dividenden aus ausländischen Gesellschaften deklarieren, es sei denn, sie sind durch internationale Steuerabkommen von der Besteuerung befreit. Der steuerliche Wohnsitz in Frankreich ist eine grundlegende Voraussetzung: Sie müssen ohne Wahlmöglichkeit oder Befreiung in Ihrem Wohnsitzstaat steuerpflichtig sein. Diese Pflicht gilt auch für Dividenden, die von ausländischen Gesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ausgeschüttet werden, sofern diese Gesellschaften ohne Befreiungen steuerpflichtig sind.
Französische Dividenden, die über ausländische Gesellschaften abgewickelt werden
Wenn Dividenden von einer französischen Gesellschaft stammen, aber über eine ausländische Personengesellschaft abgewickelt werden, können Sie von ermäßigten Steuersätzen oder Befreiungen profitieren, sofern Sie die erforderliche Dokumentation vorlegen. Dazu gehört eine vom gesetzlichen Vertreter der ausländischen Gesellschaft unterzeichnete Bescheinigung, die den prozentualen Anteil Ihrer Rechte als Gesellschafter und das steuerliche Transparenzregime des ausländischen Staates bestätigt, sowie ein Nachweis Ihres steuerlichen Wohnsitzes ohne Wahlmöglichkeiten oder Befreiungen. Wird die Dokumentation nicht vor dem Dividendenzahlungstermin vorgelegt, unterliegt der auf Ihre Rechte entfallende Anteil der Quellensteuer zum regulären Satz.
Dividenden, die von Betriebsstätten in Frankreich empfangen werden
Französische Dividenden, die an eine Betriebsstätte einer ausländischen Gesellschaft in Frankreich gezahlt werden, unterliegen nicht der Quellensteuer, sofern sie in die steuerpflichtigen Ergebnisse der Betriebsstätte zur Ermittlung der Körperschaftsteuer einbezogen werden. Diese steuerliche Begünstigung gilt automatisch, wenn die Dividenden als Teil der Gewinne der Betriebsstätte verbucht und folglich nach den regulären französischen Steuerregeln besteuert werden.
Befreiungen für Dividenden aus ausländischen Quellen
Dividenden aus ausländischen Quellen können in Frankreich in bestimmten Fällen von der Besteuerung befreit sein, z. B. wenn sie technische Versicherungsrückstellungen abdecken oder aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung befreit sind. Wenn die Dividenden beispielsweise ausländischen Wertpapieren entsprechen, die Fremdwährungsverpflichtungen abdecken und gesetzlich vorgeschriebene technische Rückstellungen nach französischem Versicherungsrecht darstellen, können sie befreit sein.
Erforderliche Dokumentation
Um von ermäßigten Steuersätzen oder Befreiungen für französische Dividenden zu profitieren, die über ausländische Personengesellschaften abgewickelt werden, müssen Sie zwei Hauptdokumente vorlegen: eine vom gesetzlichen Vertreter der ausländischen Gesellschaft unterzeichnete Bescheinigung, die Ihren prozentualen Anteil an der Gesellschaft und das auf die Personengesellschaft im ausländischen Staat anwendbare steuerliche Transparenzregime bestätigt, sowie ein Dokument, das nachweist, dass Sie in Ihrem Wohnsitzstaat ohne Wahlmöglichkeit oder Befreiung steuerpflichtig sind. Diese Dokumentation muss vor dem Dividendenzahlungstermin vorgelegt werden, um die Anwendung der Quellensteuer zum regulären Satz zu vermeiden.
Fristen und Rückerstattung der Quellensteuer
Wenn die ausländische Personengesellschaft Ihren Wohnsitz in Frankreich nicht vor dem Dividendenzahlungstermin nachweist, unterliegt der auf Ihre Rechte entfallende Anteil der Quellensteuer zum regulären Satz. Wenn der Wohnsitz jedoch später nachgewiesen wird, kann die einbehaltene Steuer gemäß den Bestimmungen von Artikel 199 ter des Code Général des Impôts (CGI) angerechnet oder erstattet werden.