TLDR: Sie müssen die steuerpflichtigen Vergütungen erklären, die Sie nach den für Ihre Situation geltenden Regeln zahlen. Die Erklärung kann insbesondere bestimmte Zulagen und berufliche Aufwendungen, den einbehaltenen Betrag oder den steuerpflichtigen Nettobetrag betreffen. Die Häufigkeit und die Modalitäten unterscheiden sich je nach betroffenem Verfahren; die verfügbaren Quellen nennen weder die genauen Fristen noch alle technischen Felder.
Wer die Vergütungen erklären muss
Sie sind zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet, wenn Sie eine natürliche oder juristische Person sind, die steuerpflichtige Bezüge, Vergütungen, Gehälter oder sonstige steuerpflichtige Vergütungen zahlt. Die Verpflichtung obliegt somit dem Schuldner der Vergütung und nicht dem Arbeitnehmer, der sie erhält.
Im besonderen Rahmen der entsandten Arbeitnehmer, der von der untersuchten Verwaltungsauffassung erfasst wird, übermitteln Sie den betroffenen Arbeitnehmern außerdem die erforderlichen Informationen, damit sie ihre Einkünfte erklären können. Diese Angabe bezieht sich auf diese besondere Situation und darf ohne zusätzliche Prüfung nicht auf alle im Ausland tätigen Arbeitnehmer ausgeweitet werden.
Welche Informationen zu erklären sind
Für jeden Begünstigten, der dem leitenden Personal oder den Führungskräften angehört, müssen Sie gesondert ausweisen:
- erhaltene Aufwandsentschädigungen für berufliche Zwecke;
- Repräsentationsaufwendungen;
- Reisekosten;
- Dienstreiseaufwendungen;
- sonstige im Laufe des Vorjahres gewährte oder erstattete berufliche Aufwendungen.
Die Quelle schreibt diese Unterscheidung für die betroffenen Begünstigten vor, präzisiert jedoch nicht das technische Format für die Übermittlung dieser Informationen.
Monatliche Erklärung des Quellensteuerabzugs
Wenn Sie verpflichtet sind, den in Artikel 204 A vorgesehenen Quellensteuerabzug vorzunehmen, müssen Sie der Finanzverwaltung jeden Monat für jeden Begünstigten die Angaben zum vom ausgezahlten Einkommen einbehaltenen Betrag übermitteln.
Die Erklärung kann direkt oder in bestimmten im Text vorgesehenen Situationen über die zuständige Stelle übermittelt werden. Die untersuchten Quellen ermöglichen keine weitergehende Darstellung der für die einzelnen Arbeitgeberkategorien geltenden Modalitäten.
Jährliche Erklärung des steuerpflichtigen Nettobetrags
Wenn Sie der in Artikel 204 C, B, 2°, a) genannten Kategorie von Vergütungsschuldnern angehören und unter den in dieser Vorschrift vorgesehenen Bedingungen Bezüge und Gehälter zahlen, müssen Sie jedes Jahr für jeden Begünstigten die Angaben zum steuerpflichtigen Nettobetrag für die Einkommensteuer erklären.
Dieser Betrag wird gemäß Artikel 204 F bestimmt. Die Abgabefrist wird durch Erlass des für den Haushalt zuständigen Ministers festgelegt; sie ist in den verfügbaren Quellen nicht angegeben.
Der Fall der DSN
Wenn Sie zur Abgabe einer namentlichen Sozialmeldung verpflichtet sind, richten sich Ihre Erklärungspflichten nach der in Artikel R. 133-13, III, des französischen Sozialgesetzbuchs genannten technischen Norm.
Die verfügbaren Quellen geben die für die einzelnen Situationen einer Beschäftigung im Ausland auszufüllenden spezifischen Felder nicht wieder. Sie können daraus allein daher nicht die technischen Einzelheiten der für Ihren Arbeitnehmer geltenden DSN ableiten.
Was die Quellen nicht präzisieren lassen
Die untersuchten Quellen ermöglichen keine Feststellung:
- welches Formular oder welcher Online-Dienst für die gewöhnliche Erklärung verwendet wird;
- der genauen Kalenderdaten der monatlichen und jährlichen Erklärungen;
- der für die einzelnen Situationen einer Beschäftigung im Ausland geltenden DSN-Felder;
- einer allgemeinen Regel zur Befreiung von der Einkommensteuer für alle außerhalb Frankreichs tätigen Arbeitnehmer.
Sie müssen daher zwischen der Erklärungspflicht des Arbeitgebers, der für das anwendbare Verfahren vorgesehenen Häufigkeit und den etwaigen besonderen Regeln zur Besteuerung des Arbeitnehmers unterscheiden.