Zusammenfassung: Steuerlich im Ausland ansässige Personen unterliegen in Frankreich nur mit ihren Einkünften aus französischer Quelle der Besteuerung, einschließlich Dividenden. Um den ermäßigten Quellensteuersatz zu erhalten, müssen Sie dem auszahlenden Institut in Frankreich eine Wohnsitzbescheinigung (Formular 5000-FR, Cerfa Nr. 12816) vorlegen. Dividenden werden nach den für Ansässige geltenden Regeln berechnet, jedoch können keine abzugsfähigen Aufwendungen vom Gesamteinkommen (z. B. Berufsausgaben, Spenden usw.) abgezogen werden.
Wer ist betroffen?
Natürliche Personen, deren steuerlicher Wohnsitz sich außerhalb Frankreichs befindet, unterliegen in Frankreich ausschließlich mit ihren Einkünften aus französischer Quelle der Besteuerung, zu denen auch Dividenden zählen. Diese Regel gilt ohne Ausnahme für Nichtansässige.
Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte
Die Dividenden aus französischer Quelle von Nichtansässigen werden nach denselben Regeln wie für Ansässige berechnet. Allerdings können keine abzugsfähigen Aufwendungen vom Gesamteinkommen (z. B. Berufsausgaben, Spenden usw.) von diesen Einkünften abgezogen werden.
Wohnsitzbescheinigung und ermäßigter Satz
Um den ermäßigten Quellensteuersatz zu erhalten, der in den Steuerabkommen vorgesehen ist, müssen Sie:
- Das Formular 5000-FR (Cerfa Nr. 12816) ausfüllen, das auf www.impots.gouv.fr unter dem Punkt « recherche de formulaire » verfügbar ist.
- Diese Bescheinigung dem auszahlenden Institut in Frankreich vor oder bei der Auszahlung der Dividenden übermitteln.
Pflichten der Zwischenstellen
Falls Sie ein Wertpapierdepot im Ausland verwalten, müssen Sie dem auszahlenden Institut in Frankreich folgende Unterlagen vorlegen:
- Eine namentliche Liste der Empfänger der Dividenden.
- Zusammenfassende Übersichten mit den empfangenen Beträgen.
Diese Unterlagen müssen innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Monats der Dividendenausschüttung übermittelt werden.
Fristen für das auszahlende Institut
Das auszahlende Institut in Frankreich muss dem RCM-Pol der DRESG eine jährliche Zusammenfassung der an jeden Empfänger gezahlten Dividenden bis zum 31. März des auf die Zahlung folgenden Jahres übermitteln.
Besonderheiten
Gemeinnützige Organisationen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) können nicht von den vereinfachten Regelungen für Dividenden profitieren, es sei denn, ihr Ansässigkeitsstaat hat mit Frankreich ein Abkommen über Amtshilfe geschlossen.
Meldeverfahren
Die Meldung von Dividenden aus französischer Quelle durch Nichtansässige erfolgt nach den für gleichartige Einkünfte von in Frankreich ansässigen Personen geltenden Regeln.