TLDR: Für das Jahr Ihres Wegzugs müssen Sie die steuerpflichtigen Einkünfte entsprechend ihrer Art und dem betroffenen Zeitraum erklären. Im darauffolgenden Jahr reichen Sie die Erklärung Nr. 2042 ein, gegebenenfalls ergänzt durch Nr. 2042-C, sowie, falls erforderlich, Nr. 2042-NR für bestimmte Einkünfte aus französischen Quellen, die nach Ihrem Wegzug erzielt wurden. Für Veräußerungsgewinne und steuerpflichtige Forderungen können besondere Pflichten gelten.
Wer ist betroffen?
Sie sind betroffen, wenn Sie Ihren steuerlichen Wohnsitz in Frankreich haben und Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen. Dieselben Regeln gelten, wenn Sie jegliche Wohnung in Frankreich aufgeben.
Die verfügbaren Quellen definieren hier nicht sämtliche Kriterien, anhand derer sich Ihr steuerlicher Wohnsitz bestimmen lässt. Sie betreffen die Verlegung dieses Wohnsitzes aus Frankreich ins Ausland.
Welche Einkünfte sind im Jahr des Wegzugs zu erklären?
Für das Jahr Ihres Wegzugs müssen Sie Folgendes erklären:
- die Einkünfte, über die Sie bis zum Datum Ihres Wegzugs verfügt haben;
- bestimmte vor Ihrem Wegzug erworbene Einkünfte, auch wenn Sie darüber noch nicht verfügt hatten;
- die betreffenden Gewinne, die seit dem Ende des letzten besteuerten Geschäftsjahres erzielt wurden;
- Einkünfte, deren Besteuerung aufgeschoben wurde.
Wenn Ihr Wegzug im Laufe des Jahres erfolgt, sind Sie in Frankreich bis zum Datum Ihres Wegzugs steuerpflichtig. Für dieses Jahr ist die Anzahl der Tage zugrunde zu legen, während derer Sie in Frankreich mit Ihren gesamten Einkünften steuerpflichtig waren.
Welche Erklärungen sind im darauffolgenden Jahr einzureichen?
Im Jahr nach Ihrem Wegzug müssen Sie eine Gesamterklärung Nr. 2042 einreichen, die sämtliche vor Ihrem Wegzug erzielten Einkünfte enthält. Gegebenenfalls fügen Sie die Erklärung Nr. 2042-C bei.
Wenn Sie nach Ihrem Wegzug Einkünfte aus französischen Quellen erzielt haben, die von dieser Formalität betroffen sind, müssen Sie gegebenenfalls ebenfalls die Anlageerklärung Nr. 2042-NR einreichen.
Die Formulare Nr. 2042, Nr. 2042-C und Nr. 2042-NR sind auf der Website impots.gouv.fr auf der Seite „Recherche de formulaires“ verfügbar. Die verfügbaren Quellen nennen das Einreichungsjahr, ermöglichen es jedoch nicht, hier ein allgemeines Kalenderdatum oder eine einheitliche Einreichungsart anzugeben.
Veräußerungsgewinne und steuerpflichtige Forderungen
Wenn Sie von Veräußerungsgewinnen oder steuerpflichtigen Forderungen im Sinne der Absätze I und II von Artikel 167 bis des CGI betroffen sind, müssen Sie diese in der in Artikel 170 des CGI genannten Erklärung angeben.
Diese Erklärung ist im Jahr nach dem Jahr der Verlegung innerhalb der in Artikel 175 des CGI vorgesehenen Frist einzureichen. Die verfügbaren Quellen nennen kein allgemeines Kalenderdatum.
Bei stillen Reserven müssen Sie die Veräußerungsgewinne, den entsprechenden Steuerbetrag sowie die für die Berechnung dieser Steuer erforderlichen Angaben erklären. Die spezifische Erklärung Nr. 2074-ET wird für die Berechnung der stillen Reserven unter den in der geltenden Verwaltungsauffassung vorgesehenen Bedingungen genannt.