Wie funktioniert der Vorsteuerabzug für Fahrzeuge mit gemischter Nutzung?

Verfasst von Solvo · auf Grundlage offizieller Quellen · Veröffentlicht am 8. September 2026

Zusammenfassung: Der Vorsteuerabzug ist für Fahrzeuge, die für den Personentransport oder die gemischte Nutzung (Personen und Güter) konzipiert sind, ausgeschlossen, mit Ausnahme bestimmter Ausnahmen. Entscheidend ist die Konzeption des Fahrzeugs, nicht dessen tatsächliche Nutzung. Ausnahmen gelten für bestimmte Fahrzeuge der Kategorien M (M2, M3, DERIV VP), N, L, O sowie für Fahrzeuge, die für den Transport von Pferden (seit 2024) umgerüstet sind oder unter bestimmten Bedingungen vermietet werden.


Allgemeines Ausschlussprinzip

Der Vorsteuerabzug ist für Fahrzeuge oder Maschinen, die für den Personentransport oder die gemischte Nutzung konzipiert sind, ausgeschlossen, wenn sie als Anlagevermögen gelten oder nicht zum Weiterverkauf im Neuzustand bestimmt sind. Dieser Ausschluss gilt auch für Bestandteile, Ersatzteile und Zubehör dieser Fahrzeuge. Das entscheidende Kriterium ist die Konzeption des Fahrzeugs, die zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Anmietung bewertet wird, nicht dessen tatsächliche Nutzung.


Betroffene Fahrzeugkategorien

Fahrzeuge der Kategorie M

Fahrzeuge der Kategorie M (für den Transport von Fahrgästen und deren Gepäck konzipiert) sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, unabhängig von ihrer Karosserie. Dazu gehören Pkw, Mehrzweckfahrzeuge oder Wohnmobile.

Ausnahmen für die Kategorie M

Fahrzeuge der Kategorie N

Fahrzeuge der Kategorie N (für den Gütertransport konzipiert) sind nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, es sei denn, sie verfügen über mindestens drei Sitzreihen (ohne Klappsitze) oder Ausstattungen, die denen eines Wohnmobils entsprechen. Bei Pick-up-Fahrzeugen der Kategorie N1 bleibt die Ausschlussgrenze bei zwei Sitzreihen (ohne Klappsitze).

Fahrzeuge der Kategorien L und O



Besonderheiten

Fahrzeuge für den Pferdetransport

Seit dem 1. Januar 2024 berechtigen Fahrzeuge, die für den Transport von Pferden umgerüstet sind (z. B. mit Fahrerhaus und Unterkunft für Betreuer), zum Vorsteuerabzug, selbst wenn sie für eine gemischte Nutzung konzipiert sind.

Vermietete Fahrzeuge

Der Ausschluss gilt nicht für Fahrzeuge, die vermietet werden, sofern:

Nebenkosten

Die Kosten für den Umbau ausgeschlossener Fahrzeuge unterliegen demselben Regime: Die Mehrwertsteuer auf diese Kosten ist nicht abzugsfähig, wenn das Fahrzeug für den Personentransport oder die gemischte Nutzung konzipiert ist.

Strom für ausgeschlossene Fahrzeuge

Die Mehrwertsteuer auf den verbrauchten Strom für ausgeschlossene Landfahrzeuge kann abgezogen werden, wenn:

Fahrzeuge für den Weiterverkauf

Fahrzeuge, die für den Personentransport oder die gemischte Nutzung konzipiert sind, berechtigen nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie zum Weiterverkauf im Neuzustand bestimmt sind. Demonstrationsfahrzeuge sind ausgeschlossen.


Informationsinhalt, keine persönliche Steuerberatung.

Berechnen Sie Ihre Steuer mit Solvo


Offizielle Quellen

← Zurück zum Blog