Zusammenfassung: Der Vorsteuerabzug ist für Fahrzeuge, die für den Personentransport oder die gemischte Nutzung (Personen und Güter) konzipiert sind, ausgeschlossen, mit Ausnahme bestimmter Ausnahmen. Entscheidend ist die Konzeption des Fahrzeugs, nicht dessen tatsächliche Nutzung. Ausnahmen gelten für bestimmte Fahrzeuge der Kategorien M (M2, M3, DERIV VP), N, L, O sowie für Fahrzeuge, die für den Transport von Pferden (seit 2024) umgerüstet sind oder unter bestimmten Bedingungen vermietet werden.
Allgemeines Ausschlussprinzip
Der Vorsteuerabzug ist für Fahrzeuge oder Maschinen, die für den Personentransport oder die gemischte Nutzung konzipiert sind, ausgeschlossen, wenn sie als Anlagevermögen gelten oder nicht zum Weiterverkauf im Neuzustand bestimmt sind. Dieser Ausschluss gilt auch für Bestandteile, Ersatzteile und Zubehör dieser Fahrzeuge. Das entscheidende Kriterium ist die Konzeption des Fahrzeugs, die zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Anmietung bewertet wird, nicht dessen tatsächliche Nutzung.
Betroffene Fahrzeugkategorien
Fahrzeuge der Kategorie M
Fahrzeuge der Kategorie M (für den Transport von Fahrgästen und deren Gepäck konzipiert) sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, unabhängig von ihrer Karosserie. Dazu gehören Pkw, Mehrzweckfahrzeuge oder Wohnmobile.
Ausnahmen für die Kategorie M
- Fahrzeuge M2 und M3 (mindestens 9 Sitzplätze zusätzlich zum Fahrer): Vorsteuerabzug möglich, wenn sie für den Transport von Unternehmensmitarbeitern zu ihrem Arbeitsplatz genutzt werden oder, im Fall von Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs, für den Fahrgasttransport.
- Fahrzeuge für den öffentlichen Personentransport: Krankenwagen oder Leichenwagen, die tatsächlich für den Transport von Kranken oder Verstorbenen genutzt werden.
- Fahrzeuge DERIV VP: reversibler Umbau (bereits bei der Konzeption vorgesehen), um den Gütertransport zu begünstigen. In Frankreich betrifft dies ausschließlich Fahrzeuge mit Heckklappe, Kombis und Mehrzweckfahrzeuge, die so umgebaut sind, dass sie nur eine Sitzreihe und einen angepassten Ladebereich haben.
Fahrzeuge der Kategorie N
Fahrzeuge der Kategorie N (für den Gütertransport konzipiert) sind nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, es sei denn, sie verfügen über mindestens drei Sitzreihen (ohne Klappsitze) oder Ausstattungen, die denen eines Wohnmobils entsprechen. Bei Pick-up-Fahrzeugen der Kategorie N1 bleibt die Ausschlussgrenze bei zwei Sitzreihen (ohne Klappsitze).
Fahrzeuge der Kategorien L und O
- Kategorie L (Leichtfahrzeuge und dreirädrige Fahrzeuge): ausgeschlossen, es sei denn, sie sind als Nutzfahrzeuge klassifiziert.
- Kategorie O (Anhänger): ausgeschlossen, wenn sie über mindestens zwei Sitzreihen oder einen Wohnbereich verfügen.
Besonderheiten
Fahrzeuge für den Pferdetransport
Seit dem 1. Januar 2024 berechtigen Fahrzeuge, die für den Transport von Pferden umgerüstet sind (z. B. mit Fahrerhaus und Unterkunft für Betreuer), zum Vorsteuerabzug, selbst wenn sie für eine gemischte Nutzung konzipiert sind.
Vermietete Fahrzeuge
Der Ausschluss gilt nicht für Fahrzeuge, die vermietet werden, sofern:
- die Vermietung der Mehrwertsteuer unterliegt;
- die Fahrzeuge ausschließlich für die Vermietungstätigkeit genutzt werden.
Nebenkosten
Die Kosten für den Umbau ausgeschlossener Fahrzeuge unterliegen demselben Regime: Die Mehrwertsteuer auf diese Kosten ist nicht abzugsfähig, wenn das Fahrzeug für den Personentransport oder die gemischte Nutzung konzipiert ist.
Strom für ausgeschlossene Fahrzeuge
Die Mehrwertsteuer auf den verbrauchten Strom für ausgeschlossene Landfahrzeuge kann abgezogen werden, wenn:
- die Fahrzeuge für umsatzsteuerpflichtige Vorgänge genutzt werden;
- sie ausschließlich mit elektrischer Energie betrieben werden.
Fahrzeuge für den Weiterverkauf
Fahrzeuge, die für den Personentransport oder die gemischte Nutzung konzipiert sind, berechtigen nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie zum Weiterverkauf im Neuzustand bestimmt sind. Demonstrationsfahrzeuge sind ausgeschlossen.
Informationsinhalt, keine persönliche Steuerberatung.