Zusammenfassung: Die von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die den Antrag auf das Befreiungsregime (Art. 298 bis A CGI) gestellt haben, geschuldete Mehrwertsteuer erhöht sich um 25 %, wenn ihr Umsatz (einschließlich aller Abgaben und Steuern) das Dreifache der Freigrenze übersteigt.
Anwendungsbedingungen
Der Zuschlag von 25 % gilt nur für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die einen Antrag auf Inanspruchnahme des in Artikel 298 bis A des CGI vorgesehenen Befreiungsregimes gestellt haben. Er wird fällig, sobald der erzielte Umsatz das Dreifache der Freigrenze überschreitet.
Rechtsgrundlage
Die Regelung ist ausdrücklich in Artikel 1785 D des CGI festgelegt, der sowohl den Zuschlagssatz als auch die Bedingung der Überschreitung des Dreifachen der Freigrenze festlegt.
Persönlicher Anwendungsbereich
Betroffen sind nur land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die der Mehrwertsteuer unterliegen und das Befreiungsregime beantragt haben. Keine andere Kategorie von Landwirten oder Betreibern unterliegt diesem Zuschlag.
Berechnung des Zuschlags
Der Zuschlag wird auf die gegebenenfalls geschuldete Steuer erhoben, unabhängig von der Art der Tätigkeit oder der Produktart. Der zu berücksichtigende Umsatz umfasst alle Abgaben und Steuern, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer selbst.
Ausnahmen und Grenzen
Für die betroffenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe sind keine Ausnahmen vorgesehen. Der Zuschlag wird automatisch fällig, sobald die Überschreitungsbedingung erfüllt ist, ohne Möglichkeit einer Abweichung.
Praktische Folgen
Die Überschreitung der dreifachen Freigrenze führt zu einer sofortigen Erhöhung der geschuldeten Steuer, ohne Schonfrist oder Übergangszeitraum. Die Betriebe müssen dieses Risiko in ihrer Finanzplanung berücksichtigen.