TLDR: Grundsätzlich werden Sie bis zu einem steuerpflichtigen Nettoanteil von 24.430 € mit 35 % und darüber hinaus mit 45 % besteuert. Eine Steuerbefreiung kann gelten, wenn Sie alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Andernfalls kann auf Ihren Anteil ein Freibetrag von 15.932 € angewendet werden.
Der Steuersatz zwischen Geschwistern
Die Erbschaftsteuer wird auf den steuerpflichtigen Nettoanteil berechnet, der Ihnen zufällt:
- 35 % bis 24.430 €;
- 45 % über 24.430 €.
Der Steuersatz gilt für den auf jeden Bruder oder jede Schwester entfallenden Nettoanteil.
Wann Sie eine Steuerbefreiung in Anspruch nehmen können
Ihr Anteil kann steuerfrei sein, wenn Sie kumulativ die in Artikel 796-0 ter des Allgemeinen Steuergesetzbuchs vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen.
Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Erbfalls müssen Sie ledig, verwitwet, geschieden oder gerichtlich getrennt sein. Außerdem müssen Sie:
- über 50 Jahre alt oder aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sein, Ihren Lebensunterhalt durch Ihre Arbeit zu bestreiten;
- in den fünf Jahren vor dem Tod ständig mit dem Verstorbenen zusammen gewohnt haben.
Situationen, in denen die Steuerbefreiung ausgeschlossen ist
Sie können diese Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, wenn Sie verheiratet sind, selbst wenn Sie mit dem Verstorbenen zusammen gewohnt haben.
Auch eine faktische Trennung reicht nicht aus. Die Trennung muss rechtlich anerkannt sein, etwa als gerichtliche Trennung.
Der Freibetrag von 15.932 €
Wenn die in Artikel 796-0 ter vorgesehene Steuerbefreiung nicht gilt, ist auf den Anteil jedes lebenden oder aufgrund eines Vorversterbens oder einer Ausschlagung vertretenen Bruders oder jeder Schwester ein Freibetrag von 15.932 € vorgesehen.
Wenn Vertreter den Anteil eines vorverstorbenen oder ausschlagenden Bruders oder einer Schwester erhalten, wird der Freibetrag unter ihnen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt.