TLDR: Für Investitionen, die 2009 und 2010 im französischen Mutterland getätigt wurden, ist ein Steuersatz von 25 % anzusetzen, und für Investitionen aus den Jahren 2011 und 2012 ein Steuersatz von 20 %, entsprechend dem in der Quelle angegebenen allgemeinen Regelsteuersatz. Ab 2011 kann der Steuersatz entsprechend der Gesamtenergieeffizienz der Wohnung angepasst werden. Besondere Regelungen betreffen insbesondere den Steuersatz von 6 % sowie Anschaffungen, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. März 2013 getätigt wurden.
Die für Investitionen im französischen Mutterland angegebenen Steuersätze
Für Investitionen, die 2009 und 2010 im französischen Mutterland getätigt wurden, ist der Steuersatz der Steuerermäßigung auf 25 % festgelegt.
Für Investitionen, die 2011 und 2012 getätigt wurden, beträgt der angegebene Steuersatz 20 %. Dieser Steuersatz ist als der in der maßgeblichen Vorschrift genannte allgemeine Regelsteuersatz zu verstehen, ohne den möglichen Ermäßigungen oder Anpassungen je nach Situation der Investition vorzugreifen.
Die Anpassung aufgrund der Energieeffizienz
Ab 2011 werden die auf Investitionen im französischen Mutterland anwendbaren Steuersätze entsprechend dem Niveau der Gesamtenergieeffizienz der Wohnung angepasst.
Die verfügbaren Angaben geben nicht die vollständige Tabelle wieder, anhand derer jedem Niveau der Energieeffizienz ein bestimmter Steuersatz zugeordnet werden kann. Sie können daher aus diesen Angaben allein keine vollständige Tabelle der anwendbaren Steuersätze erstellen.
Eine Ausnahme ist für bestimmte Wohnungen vorgesehen, die sich spätestens am 31. Januar 2011 im Zustand der zukünftigen Fertigstellung erworben wurden, wenn spätestens am 31. Dezember 2010 ein Vorvertrag über die Reservierung unterzeichnet und bei einem Notar hinterlegt oder bei der Steuerbehörde registriert wurde. Die verfügbaren Angaben präzisieren nicht sämtliche Auswirkungen dieser Ausnahme auf den anwendbaren Steuersatz.
Die besonderen Fälle des Steuersatzes von 6 %
Für bestimmte Wohnungen, für die spätestens am 31. Dezember 2011 ein Bauantrag eingereicht wurde, gilt die Steuerermäßigung zu einem Steuersatz von 6 %, wenn Sie das erforderliche Niveau der Gesamtenergieeffizienz nicht nachweisen.
Dieser Steuersatz von 6 % stellt nicht den allgemeinen regulären Steuersatz der Scellier-Regelung dar. Er entspricht einer besonderen Situation im Zusammenhang mit der Energieeffizienz und dem Datum der Einreichung des Bauantrags.
Ein Steuersatz von 6 % je Dreijahreszeitraum kann ebenfalls eine zusätzliche Steuerermäßigung darstellen, wenn die Vermietung nach Ablauf der ursprünglichen Bindungsfrist weiterhin im mittleren Sektor erfolgt. Diese zusätzliche Ermäßigung ist vom Hauptsteuersatz der Steuerermäßigung getrennt.
Die 2011 und 2012 anwendbaren Ermäßigungen
Die Steuersätze der Steuerermäßigung wurden für Investitionen aus dem Jahr 2011 um 10 % herabgesetzt, vorbehaltlich der in den Vorschriften vorgesehenen Ausnahmen. Ab dem 1. Januar 2012 gilt außerdem eine weitere Herabsetzung um 15 %, ebenfalls vorbehaltlich von Ausnahmen.
Die verfügbaren Angaben erlauben es nicht, hier sämtliche aus diesen Herabsetzungen resultierenden Steuersätze zu berechnen oder alle Ausnahmen zu bestimmen. Sie dürfen diese Prozentsätze daher nicht automatisch auf den Steuersatz von 25 % oder 20 % anwenden, ohne die genaue Situation der Investition zu prüfen.
Die zwischen Januar und März 2013 getätigten Anschaffungen
Für Anschaffungen, die vom 1. Januar bis zum 31. März 2013 im Rahmen der bedingten Verlängerung der Regelung getätigt wurden, gilt der am 31. Dezember 2012 geltende Steuersatz für Wohnungen, die 2012 erworben wurden.
Diese Regelung schafft keinen eigenständigen neuen Steuersatz. Sie verweist auf den 2012 geltenden Steuersatz und setzt voraus, dass die Bedingungen für die Verlängerung erfüllt sind, insbesondere die spätestens am 31. Dezember 2012 eingegangene Verpflichtung zur Durchführung der Investition.
Die verfügbaren Angaben enthalten nicht alle Einzelheiten zu den Bedingungen dieser Verlängerung.