Zusammenfassung: Die bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen Frankreichs schränken die Steuerprivilegien diplomatischer und konsularischer Vertreter nicht ein, die durch das internationale Recht oder besondere Abkommen garantiert werden. Das Besteuerungsrecht für ihre offiziellen Einkünfte bleibt in der Regel dem Entsendestaat vorbehalten, während der französische CGI (Code général des impôts) unter der Bedingung der Gegenseitigkeit Befreiungen vorsieht. Die Befreiung von der Wohnsteuer (taxe d'habitation) ist streng geregelt.
Vorrang der diplomatischen Privilegien vor Doppelbesteuerungsabkommen
Die von Frankreich mit Staaten wie Algerien, Portugal, der Schweiz, Tunesien oder Deutschland geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen sehen ausdrücklich vor, dass ihre Bestimmungen die Steuerprivilegien diplomatischer oder konsularischer Vertreter nicht beeinträchtigen. Diese Privilegien ergeben sich entweder aus den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aus besonderen Abkommen. Diese Klausel soll die steuerlich begünstigte Situation der Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen bewahren.
Besteuerungsrecht des Entsendestaats
Wenn diplomatische oder konsularische Vertreter in dem Staat, in dem sie akkreditiert sind (in diesem Fall Frankreich), von der Einkommen- oder Vermögensteuer befreit sind, bleibt das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat vorbehalten (d. h. dem Staat, der sie entsandt hat). Diese Regel gilt nur, wenn die Befreiung im Gastland tatsächlich gewährt wird.
Befreiungen nach dem Code général des impôts (CGI)
Der CGI befreit Botschafter, Konsuln sowie diplomatische und konsularische Vertreter ausländischer Staatsangehörigkeit unter der Bedingung der Gegenseitigkeit von der Einkommensteuer. Diese Bedingung bedeutet, dass die von ihnen vertretenen Länder französische diplomatische und konsularische Vertreter in ähnlicher Weise begünstigen müssen. Die Befreiung gilt für ihre offiziellen Bezüge.
Behandlung privater Einkünfte
Ausländische diplomatische und konsularische Vertreter in Frankreich sind für ihre offiziellen Bezüge von der Einkommensteuer befreit. Ihre privaten Einkünfte aus ausländischen Quellen sind in Frankreich ebenfalls steuerfrei. Private Einkünfte aus französischen Quellen bleiben jedoch steuerpflichtig, sofern nicht in einem bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen eine Ausnahme vorgesehen ist.
Befreiung von der Wohnsteuer (taxe d'habitation) unter Bedingungen
Botschafter und andere diplomatische Vertreter ausländischer Staatsangehörigkeit sind von der Wohnsteuer (taxe d'habitation) für Zweitwohnsitze nur in der Gemeinde ihres offiziellen Wohnsitzes und nur für diesen Wohnsitz befreit, sofern die von ihnen vertretenen Länder französische diplomatische Vertreter in ähnlicher Weise begünstigen. Für Konsuln und konsularische Vertreter richtet sich die Befreiung nach den mit dem vertretenen Land vereinbarten Abkommen.
Verlust der Steuerprivilegien
Der Verlust des Status als diplomatischer Vertreter führt automatisch zum Verlust der damit verbundenen Steuerprivilegien. Diese Regel gilt ab dem Zeitpunkt, an dem der Vertreter seinen Status verliert.
Internationale Höflichkeit für das Jahr der Ansiedlung
Falls im Jahr der Ansiedlung in Frankreich eine Besteuerung vorgenommen wird, ist es aus Gründen der internationalen Höflichkeit üblich, die Befreiung nicht geltend zu machen. Diese Praxis bleibt eine Ausnahme und ist auf diesen Zeitraum beschränkt.