TL;DR: Schweizer Anlagefonds können direkt die abkommensrechtlichen Vorteile für Dividenden aus französischer Quelle beantragen, sofern mindestens 80 % ihrer Erträge aus ausländischen Quellen stammen. Der Antrag erfolgt über die Formulare RF 2, RF 6 oder RF 7, begleitet von einem ergänzenden Blatt RF b, innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Die Unterlagen werden an die Eidgenössische Steuerverwaltung in Bern übermittelt, die diese prüft und an die französische Steuerbehörde (Direction générale des impôts) weiterleitet.
Voraussetzungen für die Berechtigung
Das Verfahren gilt ausschließlich für in der Schweiz ansässige Anlagefonds, deren Erträge zu mindestens 80 % aus ausländischen Quellen stammen.
Formulare und Fristen
Es muss eines der folgenden Formulare verwendet werden: RF 2, RF 6 oder RF 7. Der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres eingereicht werden und alle im Laufe dieses Geschäftsjahres erzielten Erträge aus französischer Quelle umfassen.
Ergänzende Unterlagen
Jeder Antrag muss von einem ergänzenden Blatt RF b begleitet werden, das den Gesamtwert des Fondsvermögens angibt.
Übermittlung der Anträge
Die Anträge werden direkt von der Fondsleitung an die Eidgenössische Steuerverwaltung in Bern gesendet. Diese prüft, beglaubigt und leitet die Unterlagen an die französische Steuerbehörde weiter.
Unveränderter Ablauf
Der in den Briefwechseln zwischen den zuständigen Schweizer und französischen Behörden vom 12. März und 26. Mai 1970 festgelegte Ablauf bleibt anwendbar. Die Eidgenössische Steuerverwaltung behält die für sie bestimmte Ausfertigung und leitet die anderen Ausfertigungen an die Direction des Résidents à l’Étranger et des Services Généraux weiter.
Umfang der Vorteile
Schweizer Anlagefonds können direkt für die aus französischer Quelle stammenden und an in der Schweiz ansässige Zertifikatsinhaber ausgeschütteten Dividenden die im Abkommen vorgesehenen Vorteile für diese Einkommenskategorie beantragen.
Ausschlüsse
Es sind keine weiteren Bedingungen oder Modalitäten für die Anwendung dieses Verfahrens erforderlich. Fonds, die das Kriterium von 80 % ausländischen Erträgen nicht erfüllen, sind nicht berechtigt.