TLDR: Die Senkung der Schwellenwerte für die Umsatzsteuer-Kleinunternehmerregelung auf 25.000 € (Vorjahr) und 27.500 € (laufendes Jahr) ist bis zum 31. Dezember 2025 ausgesetzt. Bis zu diesem Datum gelten weiterhin die regulären Schwellenwerte (85.000 € und 37.500 € für das Vorjahr; 93.500 € und 41.250 € für das laufende Jahr). Die Änderung der Regeln für den Austritt aus dem Regime (sofortige Wirkung beim Überschreiten der Schwelle) ist seit dem 1. Januar 2025 in Kraft.
Aussetzung der Schwellenwertsenkung
Artikel 32 des Gesetzes Nr. 2025-127 vom 14. Februar 2025 (Haushaltsgesetz für 2025) sah eine Senkung der Schwellenwerte für die Umsatzsteuer-Kleinunternehmerregelung auf 25.000 € (nationaler Umsatz des Vorjahres) und 27.500 € (nationaler Umsatz des laufenden Jahres) vor, mit einem geplanten Inkrafttreten am 1. März 2025. Diese Maßnahme wurde jedoch durch ministerielle Ankündigungen vom 30. April 2025 bis zum 31. Dezember 2025 ausgesetzt.
Geltende Schwellenwerte im Jahr 2025
Während der Aussetzungsphase bleiben die regulären Schwellenwerte in Kraft:
- 85.000 € (Gesamtumsatz) und 37.500 € (Dienstleistungen) für das Vorjahr;
- 93.500 € und 41.250 € für das laufende Jahr.
Diese Schwellenwerte gelten für alle Tätigkeiten, mit Ausnahme spezifischer Ausnahmen (Rechtsanwälte, Urheber geistiger Werke, ausübende Künstler).
Änderung der Regeln für den Austritt aus dem Regime
Artikel 82 des Gesetzes Nr. 2023-1322 vom 29. Dezember 2023 (Haushaltsgesetz für 2024) hat die Bedingungen für den Austritt aus der Kleinunternehmerregelung geändert. Seit dem 1. Januar 2025 erfolgt der Austritt aus dem Regime ab dem Tag des Überschreitens der Schwelle und nicht mehr ab dem ersten Tag des Folgemonats. Diese Regelung gilt unabhängig von der Aussetzung der Schwellenwertsenkung.
Praktische Konsequenzen für Unternehmen
Unternehmen müssen ihre Berechtigung für die Kleinunternehmerregelung bis zum 31. Dezember 2025 anhand der regulären Schwellenwerte überprüfen. Bei Überschreitung einer Schwelle erfolgt der Austritt aus dem Regime sofort, ohne Wartefrist bis zum Beginn des Folgemonats.
Besondere Fälle und Ausnahmen
Die spezifischen Schwellenwerte für Rechtsanwälte, Urheber geistiger Werke und ausübende Künstler (50.000 € und 35.000 € für das Vorjahr; 55.000 € und 38.500 € für das laufende Jahr) bleiben gemäß Artikel 293 B des CGI (Code général des impôts) anwendbar.
Zusammenfassung der wichtigsten Daten
- 1. Januar 2025: Inkrafttreten der neuen Regelung für den sofortigen Austritt aus dem Regime.
- 1. März 2025: Ursprünglich geplantes Datum für die Senkung der Schwellenwerte (ausgesetzt).
- 31. Dezember 2025: Ende der Aussetzung der Schwellenwertsenkung.