TLDR: Sie können den Betrag der Einkommensteuer (IR) vor der Steuererklärung schätzen, indem Sie der Steuerbehörde eine Schätzung Ihrer Einkünfte und Ihrer Familiensituation für das laufende Jahr mitteilen. Die Behörde berechnet daraufhin einen Quellensteuersatz oder eine Vorauszahlung auf Basis dieser Daten. Eine Anpassung ist möglich, wenn die Differenz zwischen der geschätzten und der ohne Anpassung erhobenen Steuer mehr als 5 % beträgt.
Wer muss eine Steuererklärung abgeben?
Alle Steuerpflichtigen, die der Einkommensteuer unterliegen, müssen jährlich ihre Einkünfte, Familienlasten und andere für die Steuerberechnung erforderliche Angaben deklarieren. Die vorläufige Schätzung steht allen offen, die die Berechnung der Einkommensteuer vorwegnehmen möchten, einschließlich Neuzuwanderer in Frankreich, die noch keinen eigenen Steuersatz haben.
Online-Verfahren
Die Schätzung der Einkommensteuer kann online über den persönlichen Bereich des Steuerpflichtigen auf der Website impots.gouv.fr vorgenommen werden. Dort können Sie:
- Die Familiensituation aktualisieren, einschließlich Änderungen wie die Anerkennung einer Behinderung oder einen Wohnsitzwechsel.
- Eine Schätzung der für das laufende Jahr (N) erwarteten Einkünfte angeben.
- Die Daten des Vorjahres (N-1) bereitstellen, falls diese der Behörde noch nicht vorliegen.
Benötigte Informationen und Dokumente
Um die Einkommensteuer zu schätzen, müssen Sie folgende Angaben machen:
- Eine Schätzung der jährlichen Einkünfte für das laufende Jahr (N), einschließlich Einkünfte aus Arbeit, Kapital oder selbstständiger Tätigkeit sowie etwaige Abzüge oder abzugsfähige Aufwendungen.
- Die aktualisierte Familiensituation, einschließlich der Anzahl der Familienquotienteile und Wohnsitzwechsel.
- Die Daten des Vorjahres (N-1), falls diese der Behörde noch nicht mitgeteilt wurden.
Fristen und Korrekturen
Der Antrag auf Anpassung der Quellensteuer kann jederzeit im Laufe des Jahres gestellt werden, die Berechnung basiert jedoch immer auf dem gesamten Jahr (N). Bei monatlichen Abzügen muss der Änderungsantrag bis zum 30. Juni des laufenden Jahres eingereicht werden, wobei der voraussichtliche Steuerbetrag anzugeben ist.
Fehler, Ausnahmen und Grenzen
Eine Abwärtsanpassung ist nicht möglich, um die Anwendung eines Nullsteuersatzes vorwegzunehmen oder um Steuerermäßigungen oder -gutschriften zu berücksichtigen. Falls die Einkommensschätzung falsch ist und die tatsächliche Steuer mehr als 20 % von der geschuldeten Steuer abweicht, wird ein Zuschlag von 10 % auf die Differenz erhoben.
Punkte, die nicht behauptet werden dürfen
Es dürfen keine detaillierten Berechnungsmethoden des progressiven Einkommensteuertarifs, Verfahren zur Schätzung der Einkommensteuer für Nichtansässige oder Grenzgänger, offizielle Online-Simulationstools über die Anpassung/Vorauszahlungen hinaus, Bearbeitungszeiten der Behörde für Anpassungsanträge oder Details zu Steuergutschriften behauptet werden.