Kurz gesagt: Sie können vollständig von der Grundsteuer befreit werden, wenn Sie am 1. Januar des Steuerjahres über 75 Jahre alt sind, wenn Ihre Einkünfte des Vorjahres den in Artikel 1417 vorgesehenen Höchstbetrag nicht überschreiten und wenn es sich bei der Immobilie um die von Ihnen bewohnte Immobilie handelt. Bezieher der ASPA oder der ASI können für ihren Hauptwohnsitz ebenfalls befreit werden. Zwischen 65 und 75 Jahren können Sie unter bestimmten Einkommensvoraussetzungen automatisch eine Ermäßigung von 100 € erhalten.
Die Befreiung ab 75 Jahren
Sie sind von der Grundsteuer auf bebaute Grundstücke befreit, wenn Sie am 1. Januar des Steuerjahres über 75 Jahre alt sind, wenn Ihre Einkünfte des Vorjahres die in Artikel 1417 des französischen Allgemeinen Steuergesetzbuchs vorgesehene Grenze nicht überschreiten und wenn es sich bei der betreffenden Immobilie um die von Ihnen bewohnte Immobilie handelt.
Die Befreiung betrifft somit die Wohnung, die Sie bewohnen. Das Alter allein reicht nicht aus, um die Grundsteuer automatisch abzuschaffen.
Die Befreiung mit ASPA oder ASI
Sie können für Ihren Hauptwohnsitz ebenfalls von der Grundsteuer auf bebaute Grundstücke befreit werden, wenn Sie Folgendes beziehen:
- die Solidaritätsleistung für ältere Menschen (ASPA);
- die zusätzliche Invaliditätsleistung (ASI).
Die Ermäßigung von 100 € zwischen 65 und 75 Jahren
Wenn Sie am 1. Januar des Steuerjahres über 65 und höchstens 75 Jahre alt sind, können Sie eine automatische Ermäßigung von 100 € erhalten, wenn Sie nicht unter die für Personen über 75 Jahren vorgesehene Befreiung fallen und wenn Ihre Einkünfte des Vorjahres die Grenze nach Artikel 1417 nicht überschreiten.
Diese Regelung stellt keine vollständige Befreiung dar. Sie gilt für die Grundsteuer auf bebaute Grundstücke für Ihren Hauptwohnsitz.
Die Ermäßigung betrifft den in der Steuerrolle eingetragenen Steuerschuldner, also den Eigentümer oder, im Fall eines Nießbrauchs, den Nießbraucher. Bei der Wohnung muss es sich um gemeinschaftliches Eigentum oder um persönliches Eigentum des Ehegatten oder des durch einen PACS verbundenen Partners handeln.
Eine Ermäßigung, wenn die Steuer 50 % Ihrer Einkünfte übersteigt
Sie können für Ihren Hauptwohnsitz eine weitere Ermäßigung erhalten, wenn Ihre Einkünfte den im II. von Artikel 1417 vorgesehenen Höchstbetrag nicht überschreiten.
Diese Ermäßigung entspricht dem Anteil der Grundsteuer, der 50 % des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte übersteigt. Sie gilt nicht, wenn Sie für das Jahr vor dem Jahr der Veranlagung der Grundsteuer der Immobilienvermögensteuer unterliegen.