TLDR: Freiberufliche Anwälte, die bisher nicht mehrwertsteuerpflichtig waren, können nach Eintritt in die Steuerpflicht die Mehrwertsteuer auf Lagerbestände und Anlagevermögen abziehen, die zum Zeitpunkt des Eintritts in die Steuerpflicht genutzt werden. Der Abzug ist für Lagerbestände vollständig möglich, für Anlagevermögen jedoch reduziert (1/5 pro Jahr oder Teiljahr für bewegliche Güter, 1/20 für Immobilien). Anwälte unter der Kleinunternehmerregelung (Artikel 293 B oder 293 B bis des CGI) können keine Mehrwertsteuer abziehen. Eine Startgutschrift ist für neue Steuerpflichtige oder solche, die sich für die Steuerpflicht entscheiden, möglich, sofern sie nicht bereits steuerpflichtig waren.
Wer kann die Mehrwertsteuer abziehen?
Freiberufliche Anwälte, die bisher nicht der Mehrwertsteuer unterlagen und für alle oder einen Teil ihrer Tätigkeiten steuerpflichtig werden, gelten als neue Mehrwertsteuerpflichtige. Sie können das Recht auf Vorsteuerabzug gemäß den in Artikel 207 des Anhangs II zum CGI festgelegten Regeln ausüben.
Im Gegensatz dazu können Anwälte, die von der Kleinunternehmerregelung (Artikel 293 B oder 293 B bis des CGI) profitieren, keine Vorsteuer auf Güter und Dienstleistungen abziehen, die sie für ihre berufliche Tätigkeit erworben haben.
Welche Güter sind vom Abzug betroffen?
Der Abzug gilt für:
- die Mehrwertsteuer auf Lagerbestände zum Zeitpunkt des Eintritts in die Steuerpflicht;
- die Mehrwertsteuer auf Anlagevermögen, das zu diesem Zeitpunkt genutzt wird, vermindert um ein Fünftel pro Jahr oder Teiljahr der Nutzung für bewegliche Güter und um ein Zwanzigstel für Immobilien.
Die Startgutschrift für neue Steuerpflichtige
Anwälte, die nicht teilweise mehrwertsteuerpflichtig waren, können das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben für:
- die Mehrwertsteuer, die in den Ausgaben enthalten ist, für die das Recht auf Abzug ab dem 1. Januar des Jahres der Steuerpflicht entstanden ist;
- die Mehrwertsteuer auf Lagerbestände am 1. Januar des Jahres der Steuerpflicht;
- die Mehrwertsteuer auf genutztes Anlagevermögen.
Diese Startgutschrift wird auch Anwälten gewährt, die freiwillig für die Mehrwertsteuerpflicht optieren, sofern sie nicht bereits zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Option steuerpflichtig waren.
Ausschlüsse und Grenzen
Der Abzug ist für Anwälte unter der Kleinunternehmerregelung (293 B oder 293 B bis des CGI) ausgeschlossen. Bei Anlagevermögen wird die abziehbare Mehrwertsteuer in Abhängigkeit von der vorherigen Nutzungsdauer reduziert:
- 1/5 pro Jahr oder Teiljahr für bewegliche Güter;
- 1/20 pro Jahr oder Teiljahr für Immobilien.
Diese Reduzierung gilt nur für Güter, die bereits zum Zeitpunkt des Eintritts in die Steuerpflicht genutzt wurden.
Besondere Fälle: Option für die Steuerpflicht
Anwälte, die sich für die Mehrwertsteuerpflicht entscheiden, profitieren von denselben Abzugsregeln wie voll steuerpflichtige Personen. Sie können daher Anspruch auf die Startgutschrift für Lagerbestände und Anlagevermögen erheben, die sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Option besitzen, sofern sie nicht bereits zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Option steuerpflichtig waren.
Allgemeine Bedingungen für den Abzug
Der Vorsteuerabzug ist davon abhängig, dass die Güter und Dienstleistungen für Zwecke steuerpflichtiger Geschäfte oder solche, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, verwendet werden. Anwälte müssen die Belege (Rechnungen, Honorarnoten) aufbewahren, die den Mehrwertsteuerbetrag ausweisen.