Zusammenfassung: Der gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen, der Inhaber eines Finanzkontos ist, muss dessen steuerlichen Wohnsitz oder Wohnsitze sowie dessen Steueridentifikationsnummer(n) (TIN) selbst bescheinigen. Wenn der Minderjährige dem Steuerhaushalt der Eltern angehört, kann deren Selbstbescheinigung das Konto des Minderjährigen abdecken. Die Selbstbescheinigung muss plausibel sein und gilt für Konten, die der Common Reporting Standard (CRS) unterliegen.
Pflicht des gesetzlichen Vertreters
Der gesetzliche Vertreter ist verpflichtet, den steuerlichen Wohnsitz oder die steuerlichen Wohnsitze sowie die Steueridentifikationsnummer(n) (TIN) des Minderjährigen, der Inhaber eines Finanzkontos ist, selbst zu bescheinigen. Diese Verpflichtung obliegt ausschließlich dem gesetzlichen Vertreter, wenn der Kontoinhaber ein Minderjähriger ist.
Fall der Zugehörigkeit zum Steuerhaushalt der Eltern
Wenn der Minderjährige dem Steuerhaushalt seiner Eltern angehört, kann die Selbstbescheinigung der Eltern verwendet werden, um das auf den Namen des Minderjährigen eröffnete Konto abzudecken. Diese Möglichkeit vereinfacht das Verfahren, ohne die Finanzinstitution von ihrer Prüfungspflicht zu entbinden.
Inhalt der Selbstbescheinigung
Die Selbstbescheinigung muss Folgendes angeben:
- den oder die steuerlichen Wohnsitze des Minderjährigen;
- die Steueridentifikationsnummer(n) (TIN) des Minderjährigen.
Diese Informationen sind entscheidend, damit die Finanzinstitution ihren Meldepflichten im Rahmen des CRS nachkommen kann.
Plausibilitätsanforderung
Die Selbstbescheinigung muss plausibel sein, gemäß den Bestimmungen in Abschnitt III § 210 und folgenden des BOI-INT-AEA-20-20-10-20. Dies bedeutet, dass die bereitgestellten Informationen kohärent und überprüfbar sein müssen.
Anwendungsbereich: Common Reporting Standard (CRS)
Die Pflicht zur Selbstbescheinigung gilt für Finanzkonten, die dem Common Reporting Standard (CRS) unterliegen. Dieser Standard regelt den automatischen Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden.
Zeitliche Beschränkungen
Ab dem 30. Dezember 2017 darf ein Finanzkonto nur dann eröffnet werden, wenn der gesetzliche Vertreter den steuerlichen Wohnsitz oder die steuerlichen Wohnsitze sowie die Steueridentifikationsnummer(n) (TIN) des Minderjährigen auf plausible Weise selbst bescheinigt. Diese Regel gilt für neue Konten, die ab diesem Datum eröffnet werden.
Aktualisierung bei Änderungen
Falls sich die Umstände ändern, die die Gültigkeit der Selbstbescheinigung beeinträchtigen, muss der gesetzliche Vertreter der Finanzinstitution innerhalb von 30 Tagen nach deren Aufforderung eine neue Selbstbescheinigung vorlegen.