Zusammenfassung: In Frankreich können von natürlichen Personen im Rahmen der Verwaltung ihres Privatvermögens erlittene Kapitalverluste aufgrund der Nichtrückzahlung von partiarischen Darlehen (gewährt ab dem 1. Januar 2016) oder Minibonds (gezeichnet ab dem 1. Januar 2017) mit bestimmten Erträgen aus beweglichem Kapital verrechnet werden. Die Verrechnung unterliegt strengen zeitlichen Bedingungen, Obergrenzen und Ausschlüssen.
Wer kann die Verrechnung in Anspruch nehmen?
Die Verrechnung steht ausschließlich natürlichen Personen zu, die im Rahmen der Verwaltung ihres Privatvermögens handeln. Sie betrifft Kapitalverluste, die aus der Nichtrückzahlung resultieren:
- von partiarischen Darlehen (verzinslich oder unverzinslich), die ab dem 1. Januar 2016 gewährt wurden;
- von Minibonds, die ab dem 1. Januar 2017 gezeichnet wurden.
Zeitlicher Anwendungsbereich
Die Verrechnung erfolgt für das Jahr, in dem die Forderung endgültig uneinbringlich wird (im Sinne von Artikel 272 des CGI) oder für die fünf folgenden Jahre. Für Minibonds bleibt dieses Regime auf Zeichnungen anwendbar, die bis zum 10. November 2023 getätigt wurden, trotz der Abschaffung des Minibond-Regimes.
Modalitäten der Verrechnung
Die Verrechnung erfolgt in der Gesamtsteuererklärung, die im Jahr nach dem Erhalt der betreffenden Zinsen eingereicht wird. Sie ist ausschließlich anwendbar:
- für partiarische Darlehen, die 2016 gewährt wurden: auf Zinsen aus anderen partiarischen Darlehen, ohne jährliche Obergrenze und unter Ausschluss von Minibonds;
- für partiarische Darlehen, die ab dem 1. Januar 2017 gewährt wurden, und Minibonds, die ab diesem Datum gezeichnet wurden: auf Zinsen aus partiarischen Darlehen oder Minibonds, bis zu einer jährlichen Obergrenze von insgesamt 8.000 €.
Der verrechenbare Verlust wird nicht berücksichtigt bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abgeltungsteuer (Artikel 125 A des CGI). Zudem wird die Bemessungsgrundlage für Sozialabgaben (durch Quellensteuer oder Rollenverfahren eingezogen) ohne Berücksichtigung des abzugsfähigen Verlusts ermittelt, der für die Einkommensteuer angesetzt wurde.
Von der Verrechnung ausgenommene Erträge
Kapitalverluste können nicht verrechnet werden mit:
- den in den Artikeln 108 und 109 des CGI genannten ausgeschütteten Erträgen;
- den in Absatz 1 des I von Artikel 150-0 A des CGI genannten Veräußerungsgewinnen;
- dem Gesamteinkommen.
Erklärungspflichten
Bei einer Verrechnung muss der Steuerpflichtige seiner Einkommensteuererklärung eine Aufstellung beifügen, die die übertragenen Verluste nach Jahren detailliert auflistet (Artikel 41 duodecies N des Anhangs III zum CGI).