Zusammenfassung: Bei Immobiliengewinnen sind alle Posten (Verkaufspreis, Kaufpreis, Nebenkosten) zum Wechselkurs des jeweiligen Operationstags in Euro umzurechnen. Bei entgeltlichen Übertragungen ist der Kurs am Verkaufstag maßgeblich, wenn die Zahlung sofort erfolgt; bei Ratenzahlung wird der Wert der Fremdwährung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geschätzt. Für Vorgänge vor Einführung des Euro: Zuerst in Französische Francs (FRF) zum Tageskurs umrechnen, dann in Euro zum festen Kurs von 6,55957 FRF/€.
Allgemeine Regeln für Immobiliengewinne
Alle für die Gewinnermittlung relevanten Posten (Verkaufspreis, Kaufpreis, Erhöhungs- oder Minderungskosten), die in Fremdwährung angegeben sind, müssen zum Wechselkurs des jeweiligen Operationstags in Euro umgerechnet werden. Dies gilt gemäß Artikel 150 V des CGI (Code général des impôts).
Besonderer Fall: Vorgänge vor Einführung des Euro
Falls der Vorgang vor der Euro-Einführung stattfand, erfolgt die Umrechnung in zwei Schritten:
- Umrechnung der Fremdwährung in Französische Francs (FRF) zum Wechselkurs des Operationstags.
- Umrechnung des Franc-Betrags in Euro zum festen Kurs von 6,55957 FRF für 1 Euro.
Entgeltliche Übertragungen von Immobilien
Sofortige Zahlung
Ist der Preis in Fremdwährung angegeben und sofort fällig, erfolgt die Umrechnung in Euro zum Wechselkurs am Verkaufstag.
Ratenzahlung
Ist der Preis in Raten zahlbar, wird die Steuer auf Basis der Schätzung des tatsächlichen Werts der Fremdwährung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berechnet. Falls die tatsächlich gezahlten Beträge diese Schätzung übersteigen, kann eine Nachforderung erfolgen.
Präzisierungen zu den umzurechnenden Posten
Die Umrechnung betrifft ausschließlich folgende Posten:
- Verkaufspreis
- Kaufpreis
- Erhöhungs- oder Minderungskosten
Andere Komponenten (Nebenkosten, lokale Steuern usw.) unterliegen dieser Regel nicht, sofern sie nicht ausdrücklich in den Steuertexten erwähnt werden.
Ausnahmen und Grenzen
Die oben genannten Regeln gelten nicht für:
- Bewegliches Vermögen (z. B. digitale Vermögenswerte, Wertpapiere)
- Unentgeltliche Übertragungen (Erbschaften, Schenkungen)
- Spezifische Vorgänge, die durch andere Artikel des CGI geregelt sind (z. B. 150 H, 150 B)