Die europäische Dienstleistungsmeldung (DES) kann durch eine berichtigende Meldung korrigiert werden, und zwar bei materiellen Fehlern oder kommerziellen Änderungen (Rückerstattungen, Rabatte) oder auf Anfrage der Verwaltung, falls bei Kontrollen Unstimmigkeiten festgestellt werden. Das Verfahren hängt davon ab, ob der Fehler vom Meldepflichtigen selbst erkannt oder von den Steuerbehörden gemeldet wurde.
Wer muss melden?
Dienstleistungserbringer mit Sitz in Frankreich (wirtschaftlicher Sitz, feste Niederlassung, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt), die Dienstleistungen an in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige, mehrwertsteuerpflichtige Kunden erbringen – wobei die Umsatzsteuer-Ortsbestimmung durch das Land des Kunden erfolgt –, sind meldepflichtig. Ausnahmen gelten für Dienstleistungen, die in der EU steuerbefreit sind oder deren Ortsbestimmung nicht durch Artikel 44 der Richtlinie 2006/112/EG geregelt wird. Die Meldung ist ab dem ersten Euro verpflichtend.
Identifikation und Zugang
Der Dienstleister muss durch seine französische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie seine Stammdaten (Firmenname, Adresse) identifiziert sein. Der Zugang erfolgt online über die Portale:
Dienstleister im Regime der Kleinunternehmerbefreiung (Art. 293 B CGI) können das Papierformular CERFA Nr. 13964 verwenden.
Meldeverfahren
Die Meldung erfolgt hauptsächlich online im XML-Format gemäß dem DGFiP-Schema. Die Frist endet am 10. Werktag des auf die Fälligkeit der Umsatzsteuer oder die Mitteilung einer kommerziellen Berichtigung folgenden Monats. Papiermeldungen sind ausnahmsweise möglich und nur für Dienstleister im Kleinunternehmerregime vorgesehen.
Erforderliche Angaben
Die DES muss folgende Informationen enthalten:
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Dienstleisters und des Kunden,
- Referenzzeitraum,
- Gesamtbetrag ohne Umsatzsteuer pro Kunde, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen,
- kommerzielle Berichtigungen (Rabatte, Rückerstattungen).
Die Beträge werden auf den nächsten Euro gerundet.
Korrektur von Fehlern
Fehler können durch eine berichtigende Meldung behoben werden, die so schnell wie möglich einzureichen ist. Dies betrifft:
- materielle Fehler (z. B. unmögliche Daten),
- kommerzielle Änderungen (Rückerstattungen).
Die Korrektur erfolgt durch eine neue, korrigierte XML-Datei, die über dasselbe Portal wie die ursprüngliche Meldung übermittelt wird. Bei verwaltungsseitigen Kontrollen können strukturelle oder inhaltliche Unstimmigkeiten festgestellt werden, die eine formelle Berichtigung erfordern.
Sanktionen und Ausnahmen
Behebbare Fehler umfassen:
- falsche, aber korrigierbare Daten,
- ausgelassene Transaktionen unter 2.000 € und weniger als 30 Vorgänge pro Jahr.
Nicht behebbare Fehler beziehen sich auf:
- Betrug oder vorsätzliche Auslassungen, die mit Strafen von bis zu 2.000.000 € pro Jahr geahndet werden können.
Von der DES ausgenommen sind Dienstleistungen, die nicht in der EU steuerpflichtig sind oder deren Ortsbestimmung nicht durch Artikel 44 der Richtlinie 2006/112/EG geregelt wird.
Informationsinhalt, stellt keine individuelle Steuerberatung dar.