Zusammenfassung: Steuerpflichtige mit Wohnsitz in Frankreich müssen alle ausländischen Konten, einschließlich Revolut, Wise oder N26, ohne Mindestgrenzen melden. Die Meldepflicht gilt für Konten, die im Ausland eröffnet, gehalten, genutzt oder geschlossen werden, wobei bei Unterlassung Sanktionen drohen. Die Meldung erfolgt gleichzeitig mit der Einkommensteuererklärung.
Wer muss das ausländische Konto melden
Die Meldepflicht betrifft alle steuerpflichtigen Einwohner Frankreichs, einschließlich der Mitinhaber von Gemeinschaftskonten. Jede natürliche Person, jeder Verein oder jede nicht-kaufmännische Gesellschaft mit Wohnsitz in Frankreich muss die Daten der ausländischen Konten angeben. Mitinhaber sind individuell verantwortlich und müssen das Konto so melden, als wären sie die alleinigen Inhaber. Die Pflicht erstreckt sich auch auf Konten, die von passiven, nicht-finanziellen Einrichtungen gehalten werden, die von französischen Einwohnern kontrolliert werden, mit Ausnahme von börsennotierten Gesellschaften mit einem erheblichen Transaktionsvolumen.
Welche Konten müssen gemeldet werden
Die französische Gesetzgebung verlangt die Meldung aller ausländischen Finanzkonten, unabhängig von der Art. Dazu gehören Spar- und Girokonten, Konten im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen mit Rückkaufswert oder Renten sowie Portfolios digitaler Vermögenswerte, die auf ausländischen Plattformen gehalten werden. Nicht meldepflichtig sind Konten, die auf den Namen von börsennotierten Gesellschaften laufen, sofern deren Wertpapiere kontinuierlich auf regulierten Märkten gehandelt werden.
Wie man das Konto meldet
Die Meldung ausländischer Konten muss gleichzeitig mit der Einkommensteuer- oder Ergebnisdeklaration erfolgen. Die obligatorischen Informationen umfassen die vollständige Bezeichnung des ausländischen Finanzinstituts, die Kontonummer sowie die Daten der Kontoeröffnung, -nutzung oder -schließung. Es gibt keine Mindestguthabenschwellen oder Ausnahmen für ungenutzte Konten.
Folgen einer Nichtmeldung
Die Nichtmeldung eines ausländischen Kontos führt zu ungünstigen gesetzlichen Vermutungen. Die auf nicht gemeldeten Konten vorhandenen Beträge gelten automatisch als steuerpflichtiges Einkommen und als unentgeltlich erworbenes Vermögen, wobei ggf. Erbschafts- oder Schenkungssteuern anfallen, wenn die Herkunft der Mittel nicht nachweisbar ist. Diese Vermutungen gelten auch für Ein- und Ausgänge auf dem Konto.
Verfahren und Fristen
Die Meldung ausländischer Konten muss gleichzeitig mit der Einkommensteuer- oder Ergebnisdeklaration erfolgen, ohne dass separate Formulare erforderlich sind. Es gibt keine spezifischen Fristen über die für die Einkommensteuererklärung vorgesehenen hinaus.
Häufige Fehler und wie man sie vermeidet
Ein häufiger Fehler ist die Nichtmeldung ausländischer Konten mit minimalen Guthaben oder ungenutzten Konten. Es ist wichtig zu beachten, dass die Meldepflicht für alle ausländischen Konten gilt, unabhängig vom Guthaben oder der Nutzung. Darüber hinaus müssen Mitinhaber das Konto individuell melden.