TLDR: Die Meldepflicht für Wanderarbeiter ohne festen Wohnsitz in Frankreich wurde am 7. Dezember 2020 aufgehoben. Es ist nicht mehr erforderlich, sich bei der Steuerbehörde zu melden oder eine Sicherheitsleistung für geschuldete Steuern zu hinterlegen.
Aufhebung der Meldepflicht
Seit dem 7. Dezember 2020 müssen Wanderarbeiter ohne festen Wohnsitz in Frankreich ihre Anwesenheit nicht mehr bei der Steuerverwaltung anzeigen. Diese Verpflichtung, die in Art. 302 octies des Code général des impôts (CGI) geregelt war, wurde durch Artikel 127 des Gesetzes Nr. 2020-1525 endgültig abgeschafft.
Verfahren vor der Aufhebung
Vor dem 7. Dezember 2020 mussten Wanderarbeiter persönlich in einem Finanzamt vorsprechen, um ihre Tätigkeit zu melden und eine Sicherheitsleistung für die geschuldeten Steuern zu hinterlegen. Im Gegenzug erhielten sie eine Empfangsbestätigung (récépissé), die sie auf Verlangen der Behörden vorzeigen mussten.
Offizielle Dokumentation
Das Bulletin Officiel des Finances Publiques (BOFIP) bestätigt, dass die diesbezüglichen Kommentare ab dem 7. Dezember 2020 zurückgezogen wurden, was das Ende der praktischen Anwendung dieses Regimes markiert.
Keine Ersatzverfahren
Es wurden keine spezifischen Ersatzverfahren für diese Kategorie von Arbeitnehmern eingeführt. Die gesetzlichen Texte und Verwaltungsanweisungen enthalten keine Hinweise auf neue Meldeverfahren.
Rechtlicher Rahmen
Die Aufhebung der Meldepflicht wurde durch Artikel 127 des Gesetzes Nr. 2020-1525 vom 7. Dezember 2020 verfügt. Die Bestimmung trat sofort in Kraft, ohne Übergangsregelungen oder Ausnahmen.
Fazit
Es gibt kein spezifisches Regime mehr für die Ankunftsmeldung von Wanderarbeitern ohne festen Wohnsitz in Frankreich. Betroffene Arbeitnehmer müssen diese Formalität nicht mehr erfüllen.