Zusammenfassung: Die Anmeldung beim SIE erfolgt automatisch für alle in Frankreich mehrwertsteuerpflichtigen Personen, die ihren Umsatz beim zuständigen SIE melden. Unternehmen aus der EU ohne feste Niederlassung oder Arbeitnehmer, die dem französischen Sozialversicherungssystem unterliegen, fallen in den Zuständigkeitsbereich des SIE der DRESG. Papierformulare wurden durch Online-Verfahren ersetzt.
Wer muss sich beim SIE anmelden?
Alle in Frankreich mehrwertsteuerpflichtigen Personen müssen ihre Umsatzmeldungen beim zuständigen SIE einreichen. Diese Verpflichtung gilt für Selbstständige und mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen.
Besondere Fälle für ausländische Unternehmen
Ausländische Unternehmen aus der EU ohne feste Niederlassung in Frankreich und ohne Arbeitnehmer, die dem französischen Sozialversicherungssystem unterliegen, fallen in den Zuständigkeitsbereich des SIE der Direction des résidents à l'étranger et des services généraux (DRESG). Dieser Dienst bleibt für die Formalitäten dieser Unternehmen zuständig.
Anmelde- und Meldeverfahren
Das Senden eines Papier-Anmeldeformulars an den SIE wurde abgeschafft. Meldungen und Formalitäten müssen nun ausschließlich über Online-Verfahren erledigt werden. Der SIE fungiert als einziger steuerlicher Ansprechpartner für Unternehmen und bearbeitet deren Anträge (Auskünfte, Rechtsbehelfe, Ausstellung von Bescheinigungen usw.).
Steuerliche Vertretung und Vollmacht
Nicht in der EU ansässige Steuerpflichtige müssen einen steuerlichen Vertreter in Frankreich benennen, um ihre Mehrwertsteuerverpflichtungen zu erfüllen. Dieser Vertreter muss beim zuständigen SIE registriert sein.
Steuerpflichtige mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, die in Frankreich keine Niederlassung haben, sind weder verpflichtet noch berechtigt, einen steuerlichen Vertreter zu benennen. Sie können jedoch einen Bevollmächtigten mit der Erledigung ihrer Melde- und Zahlungsformalitäten beauftragen.
Steuerpflichtige, die weder in Frankreich ansässig noch dort mehrwertsteuerlich registriert sind, können in bestimmten Fällen einen internationalen Bevollmächtigten nutzen, der beim für ihn zuständigen SIE registriert sein muss.
Örtliche Zuständigkeit des SIE
Der zuständige SIE wird anhand des Standorts der Niederlassung (Sitz, Haupt- oder Zweigniederlassung) des Unternehmens bestimmt. Für Unternehmen ohne Niederlassung in Frankreich, die jedoch mehrwertsteuerlich registriert sind, ist der SIE der DRESG zuständig.
Meldepflichten
Die Umsatzmeldungen und die mit der Mehrwertsteuer verbundenen Verpflichtungen müssen beim zuständigen SIE eingereicht werden. Hierzu zählen insbesondere Einfuhren und der Austritt aus Mehrwertsteuer-Aussetzungsverfahren.