Wie müssen freiberuflich Tätige mit Wohnsitz außerhalb Frankreichs die Mehrwertsteuer in Rechnung stellen?

Verfasst von Solvo · auf Grundlage offizieller Quellen · Veröffentlicht am 30. August 2026

Zusammenfassung: Freiberufler:innen ohne Wohnsitz in Frankreich müssen je nach Standort (EU/Drittland) und Art der Leistung unterschiedliche Regeln für die Mehrwertsteuerabrechnung anwenden. Die Verpflichtung, französische Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen und einzuziehen, gilt nur, wenn die Leistung steuerlich in Frankreich relevant ist und nicht unter die Regelungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse-Charge) oder Befreiungen fällt.

Allgemeine Verpflichtungen

Freiberufler:innen ohne Wohnsitz in Frankreich unterliegen der Mehrwertsteuerpflicht, wenn sie im Rahmen einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit – ob regelmäßig oder gelegentlich – entgeltliche Dienstleistungen oder Warenlieferungen erbringen. Dies gilt für natürliche und juristische Personen, die unabhängig tätig sind, unabhängig davon, ob sie in Frankreich ansässig sind oder nicht.

Steuervertreter für Freiberufler:innen aus Drittländern

Freiberufler:innen mit Sitz außerhalb der EU müssen einen in Frankreich akkreditierten steuerlichen Vertreter benennen, der die Formalitäten erledigt und die Mehrwertsteuer in ihrem Namen abführt. Wird kein Vertreter bestellt, haftet der französische Kunde für die Zahlung der Mehrwertsteuer sowie etwaiger Strafen.

Mehrwertsteuerbefreiung für Freiberufler:innen aus der EU

Freiberufler:innen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat können in Frankreich von der Mehrwertsteuer befreit sein, wenn ihr EU-weiter Umsatz im Vorjahr und im laufenden Jahr 100.000 € nicht übersteigt und sie diese Option zuvor den Behörden ihres Heimatlandes gemeldet haben.

Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer

Freiberufler:innen ohne Wohnsitz in Frankreich können verpflichtet sein, eine französische Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zu beantragen, insbesondere wenn der französische Kunde die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse-Charge) anwendet.

Rechnungsstellungsregeln

Die französischen Rechnungsstellungsvorschriften gelten nicht automatisch für Freiberufler:innen mit Sitz in einem anderen EU-Land, wenn der französische Kunde der Steuerschuldner (Reverse-Charge) ist. In diesen Fällen ist der Freiberufler nicht verpflichtet, eine Rechnung nach französischen Standards auszustellen, es sei denn, er hat dem Kunden eine ausdrückliche Vollmacht erteilt, in seinem Namen zu fakturieren.

Selbstabrechnung (Autofacturation)

Wenn die Leistung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unterliegt, muss der französische Kunde eine Eigenrechnung (autofacture) nach lokalen Vorschriften ausstellen und die fällige Mehrwertsteuer angeben. Dies gilt in der Regel für B2B-Dienstleistungen zwischen einem EU-Freiberufler und einem französischen Kunden mit französischer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer.

Pflichtangaben auf Rechnungen

Rechnungen von Freiberufler:innen ohne Wohnsitz in Frankreich für in Frankreich steuerpflichtige Leistungen müssen klar angeben, ob die angewendete Mehrwertsteuer die französische oder die eines anderen Landes ist, um Missverständnisse zu vermeiden. Dies ist besonders relevant, wenn der Freiberufler die Mehrwertsteuer seines eigenen EU-Mitgliedstaats statt der französischen Mehrwertsteuer anwendet.

Haftung des französischen Kunden

Freiberufler:innen aus Drittländern, die keinen steuerlichen Vertreter in Frankreich benennen, machen den französischen Kunden gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Mehrwertsteuer und etwaiger Strafen haftbar. Das bedeutet, dass der Kunde bei Fehlen eines Vertreters die fällige Mehrwertsteuer zahlen muss und für mögliche Fehler oder Verspätungen verantwortlich ist.

*Hinweis: Dieser Inhalt dient nur zu Informationszwecken und stellt keine individuelle Steuerberatung dar.*

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Offizielle Quellen

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